· Fachbeitrag · Sonderausgaben
Kein Spendenabzug bei Zuwendungen an eine Auslandsstiftung in der Schweiz
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV wird nicht dadurch verletzt, dass die steuerliche Berücksichtigung einer Spende an eine in der Schweiz ansässige Stiftung den Anforderungen des Mitgliedstaats des Spenders unterliegt. Mit anderen Worten: Auch bei Auslandsspenden prüft der Fiskus die Voraussetzungen nach deutschem Recht, ohne damit EU-Vorgaben zu verletzen (BFH 1.10.25, X R 20/22, BB 26, 277).
Sachverhalt
Eine Erblasserin hatte 2017 an eine gemeinnützige Stiftung in der Schweiz gespendet. Nach Schweizer Recht war diese Stiftung steuerbefreit, da sie gemeinnützige Zwecke verfolgte. Der Alleinerbe wollte die Spenden später im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgaben abziehen.
Das FA lehnte jedoch den vom Erbe beantragten Spendenabzug als Sonderausgabe ab. Es hob hervor, dass Spenden an Organisationen in EU- oder EWR-Staaten zwar grundsätzlich abziehbar sind, dies jedoch nicht für Spenden an Organisationen in der Schweiz gelte. Außerdem konnte die vorgelegte Stiftungssatzung nicht eindeutig nachweisen, dass die Stiftung ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt. Das FA wies deshalb den Einspruch mit der Begründung zurück, dass Spenden an gemeinnützige Drittlandsorganisationen gemäß § 10b Abs. 1 S. 2 EStG steuerrechtlich nicht begünstigt seien.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PIStB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 26,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig