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  • · Fachbeitrag · Sonderausgaben

    Kein Spendenabzug bei Zuwendungen an eine Auslandsstiftung in der Schweiz

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV wird nicht dadurch verletzt, dass die steuerliche Berücksichtigung einer Spende an eine in der Schweiz ansässige Stiftung den Anforderungen des Mitgliedstaats des Spenders unterliegt. Mit anderen Worten: Auch bei Auslandsspenden prüft der Fiskus die Voraussetzungen nach deutschem Recht, ohne damit EU-Vorgaben zu verletzen (BFH 1.10.25, X R 20/22, BB 26, 277).

     

    Sachverhalt

    Eine Erblasserin hatte 2017 an eine gemeinnützige Stiftung in der Schweiz gespendet. Nach Schweizer Recht war diese Stiftung steuerbefreit, da sie gemeinnützige Zwecke verfolgte. Der Alleinerbe wollte die Spenden später im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgaben abziehen.

     

    Das FA lehnte jedoch den vom Erbe beantragten Spendenabzug als Sonderausgabe ab. Es hob hervor, dass Spenden an Organisationen in EU- oder EWR-Staaten zwar grundsätzlich abziehbar sind, dies jedoch nicht für Spenden an Organisationen in der Schweiz gelte. Außerdem konnte die vorgelegte Stiftungssatzung nicht eindeutig nachweisen, dass die Stiftung ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt. Das FA wies deshalb den Einspruch mit der Begründung zurück, dass Spenden an gemeinnützige Drittlandsorganisationen gemäß § 10b Abs. 1 S. 2 EStG steuerrechtlich nicht begünstigt seien.