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  • · Nachricht · DBA-Österreich

    Freistellung vom Steuerabzug bei künstlerischen Gesamtproduktionen

    | Die Vergütung, die eine Produktionsgesellschaft für die Organisation einer künstlerischen Darbietung als Gesamtarrangement erhält, unterliegt nicht notwendigerweise in ihrer Gesamtheit dem Art. 17 Abs. 2 DBA-Österreich, sondern ist ggf. aufzuteilen in Vergütungsbestandteile, die eine persönlich ausgeübte Künstlertätigkeit abgelten und in solche, die anderen Abkommensartikeln zuzuordnen sind (BFH 25.4.18, I R 59/15). |

     

    Sachverhalt

    Eine GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in Österreich hatte in den Jahren 2006 und 2007 in Deutschland keine Betriebsstätte. Ihr Unternehmensgegenstand bestand u. a. in der Veranstaltung von Konzerten und Theaterabenden sowie der Produktion und Organisation von Tourneen und Gastspielen jeder Art. In 2006 und 2007 organisierte die GmbH in Deutschland Theater- und Opernaufführungen unter Einsatz von Künstlern und erhielt dafür Vergütungen von den inländischen Veranstaltern. Die vereinbarten Vergütungen wurden für ein „Gesamtarrangement“ gezahlt, welches neben dem im Vordergrund stehenden künstlerischen Auftritt auch damit zusammenhängende andere Leistungen organisatorischer oder technischer Natur (z. B. Produktion, Technik, Organisation, Transport) umfasste.

     

    Beim BZSt beantragte die GmbH für Vergütungen, die ihr im Zusammenhang mit insgesamt tourneemäßigen Gastspielen verschiedener Künstlergruppen in verschiedenen Auftrittsorten in Deutschland zugeflossen waren bzw. noch zufließen würden, die Freistellung vom Steuerabzug nach § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 17 Abs. 3 DBA-Österreich 2000. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) lehnte die Anträge auf Erteilung von Freistellungsbescheinigungen u. a. ab, weil die GmbH die nach Art. 17 Abs. 3 DBA-Österreich (DBA) erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt habe.

     

    Die GmbH hatte darüber hinaus auch geltend gemacht, die vereinbarten Vergütungen für die Organisation der Theaterveranstaltungen seien nicht einheitlich als solche aus der Verwertung einer künstlerischen Tätigkeit anzusehen, sondern müssten in Einkünfte aus der Verwertung einer künstlerischen Tätigkeit einerseits und Einkünfte aus organisatorischer Tätigkeit (Produktion, Technik, Transport) andererseits aufgeteilt werden. Bei den letztgenannten Einkunftsteilen handele es sich abkommensrechtlich um Unternehmensgewinne i. S. d. Art. 7 DBA, die mangels inländischer Betriebsstätte von der Besteuerung in Deutschland freigestellt seien. Das hatte das FG abgelehnt, der BFH sieht dies anders.

     

    Anmerkungen

    Der BFH teilt nicht die Einschätzungen des FG, nach der bei solchen „Gesamtarrangements“ nur eine einheitliche Zuordnung der Vergütung entweder zu Art. 17 Abs. 2 oder zu Art. 7 DBA (Unternehmensgewinne) möglich und eine Aufteilung in verschiedene Einzelleistungen ausgeschlossen ist. Vielmehr komme auch die Erteilung partieller Freistellungsbescheinigungen für diejenigen Vergütungsteile in Betracht, die auf die Bezahlung von anderen Leistungen als die persönlich ausgeübte Tätigkeit von Künstlern entfallen.

     

    Für den BFH ist die Aufteilung einer Gesamtvergütung in anteilige Vergütungsteile für steuerliche Zwecke nicht ungewöhnlich. Auch unter praktischen Gesichtspunkten erscheine eine solche Aufteilung ‒ ggf. durch Schätzung nach § 162 AO ‒ in der vorliegenden Konstellation durchführbar. Die GmbH könnte z. B. durch Vorlage von Kostenaufstellungen und sonstige Darlegungen ihrer Kalkulationsgrundlagen eine hinreichende Basis für eine Zuordnung von Vergütungsteilen im Schätzungswege schaffen. Das FG muss nun noch weitere Feststellungen u. a. zu dem Umfang treffen, in dem die jeweiligen Vergütungen auf Leistungen entfallen, die nicht die persönlich ausgeübte Tätigkeit der Künstler betreffen.

     

    Entgegen der Auffassung der GmbH sind die Vergütungen auch nicht gemäß Art. 17 Abs. 3 DBA-Österreich insgesamt dem deutschen Besteuerungsrecht entzogen. Nach den Feststellungen der Vorinstanz konnten die BFH-Richter keinen Anhalt dafür erkennen, dass Auftritte der von der GmbH in Deutschland eingesetzten Künstler vom österreichischen Staat oder einem seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften oder von einer in Österreich als gemeinnützig anerkannten Einrichtung unterstützt worden sind.

     

    Quelle: ID 45462741

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