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  • · Fachbeitrag · Quellensteuerabzug

    Grenzüberschreitend tätige Künstler: Eine aktuelle Bestandsaufnahme für die Praxis

    von Dipl.-Fw. Jörg Holthaus, Unna

    | Künstler, die in einem anderen Staat auftreten, als sie wohnen, unterliegen nach den DBA grundsätzlich in jedem Auftrittsstaat der jeweiligen nationalen Besteuerung (Art. 17 Abs. 1 OECD-MA). Beim inländischen Vergütungsschuldner kann es zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG kommen, als Arbeitgeber unterliegen seine Löhne an beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer dem Lohnsteuerabzug. In der Praxis und vor Gericht (vgl. BFH 30.5.18, I R 62/16 BFH/NV 19, 62 und BFH 25.4.18, I R 59/15 BStBl II 18, 624) ist immer wieder Streitpunkt, ob Künstler als Arbeitnehmer oder Selbstständige einzustufen sind, wie reine Proben zu behandeln sind und in welchem Umfang Art. 17 OECD-MA Quellensteuerrechte einräumt. |

    1. Abgrenzung Arbeitnehmer/Selbstständige

    Zur korrekten steuerlichen Einordnung von Künstlern ist abzugrenzen, ob es sich um Arbeitnehmer eines inländischen Arbeitgebers handelt oder um Selbstständige.

     

    • Merkmale
    Nichtselbstständigkeit
    Selbstständigkeit
    • persönliche Abhängigkeit
    • Weisungsgebundenheit bezüglich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit
    • feste Arbeitszeiten
    • Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort
    • feste Bezüge, Urlaubsanspruch
    • Anspruch auf sonstige Sozialleistungen, Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall
    • Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern
    • Eingliederung in den (Kultur-)Betrieb
    • Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolgs
    • Ausführung von einfachen Tätigkeiten, bei denen eine Weisungsgebundenheit die Regel ist
    • Selbstständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit Unternehmerrisiko
    • Unternehmerinitiative
    • Bindung nur für bestimmte Tage an den Bühnenbetrieb
    • geschäftliche Beziehungen zu mehreren Vertragspartnern
           

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