Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · COVID-19

    OECD äußert sich zu steuerlichen Konsequenzen im Internationalen Steuerrecht|

    | Weltweit arbeiten viele Menschen seit mehreren Wochen nicht mehr an ihrem gewohnten Arbeitsplatz, sondern im Homeoffice oder von Staaten aus, in denen sie gestrandet sind. Betroffen sind nicht nur Grenzpendlern sondern auch Arbeitnehmer und Geschäftsführer, die wegen der Ausgangsperre keinen Zugang mehr zu ihrem gewöhnlichen Arbeitsort haben, der sich oft auch in einem anderen Staat befindet.Die OECD hat sich frühzeitig mit den Covid-19 bedingten Auswirkungen auf Fragen des internationalen Steuerrechts beschäftigt und auf Bitten betroffener Länder am 3.4.20 mit Blick auf einschlägige Regeln der internationalen DBA einen Leitfaden veröffentlicht. (s. Leitfaden der OECD 3.4.20 [OECD Secretariat Analysis of Tax Treaties and the Impact of the COVID-19 Crisis, Version 3 April 2020]. |

     

    1. Betriebsstättenbegründung

    Unterhält ein Unternehmen in einem anderen Staat als seinem Ansässigkeitsstaat eine Betriebsstätte, kann es dort mit dem der Betriebsstätte zuzurechnenden Einkommen der Besteuerung unterliegen. Fraglich ist, ob die aktuellen Reisebeschränkungen und/oder die Tätigkeit von Arbeitnehmern aus dem Homeoffice zur Begründung neuer Betriebsstätten ihres Arbeitsgebers und damit einhergehenden steuerlichen Verpflichtungen in anderen Staaten führen kann.

     

    Die OECD ist der Auffassung, dass die zeitlich begrenzte, Covid-19 bedingte Arbeit in einem anderen Staat z.B. durch Homeoffice keine (neue) Betriebsstätte eines Unternehmens auslösen sollte. Dies soll auch dann gelten, wenn in dieser Zeit aus dem Homeoffice Verträge mit Wirkung für den Arbeitgeber abgeschlossen werden. Die aktuelle Situation sei nicht dauerhaft, sondern zeitlich begrenzt. Es fehle auch an einer Verfügungsmacht des Unternehmens über das Homeoffice. Weiterhin sei die Covid-19 bedingte Tätigkeit außerhalb der üblichen Arbeitsstätte in der Regel keine freiwillige Entscheidung des Arbeitgebers, sondern basiere auf Vorschriften und Empfehlungen der jeweiligen Regierungen. Die Frage nach der Qualifikation eines Homeoffice als Betriebsstätte hängt letztlich aber auch von den innerstaatlichen Regelungen des jeweiligen Staates ab, sodass ggf. Registrierungs- und Erklärungspflichten im Betriebsstättenstaat entstehen können.

     

    Beachten Sie | Die Anwendung von DBA ist Auslegungssache der Anwenderstaaten, die geringere Anforderungen, z.B. im Hinblick auf die Frage der Verfügungsmacht bei einem Homeoffice, als die Interpretation der OECD haben können. Die OECD regt an, dass die Staaten entsprechende Hinweise geben sollten, wie mit der aktuellen Situation umzugehen ist.

     

    2. Ort der Geschäftsleitung

    Der Ort der Geschäftsleitung eines Unternehmens befindet sich regelmäßig dort, wo die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden. Er dient als Anknüpfungspunkt für die Qualifikation als Ansässigkeitsstaat für DBA-Zwecke und ‒ abhängig vom jeweils nationalen Recht ‒ für eine Besteuerung des Einkommens.

     

    Fraglich ist, inwieweit sich der Ort der Geschäftsleitung eines Unternehmens ins Ausland verlagern kann, wenn für die Geschäftsführer oder andere leitende Angestellte aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht mehr die Möglichkeit besteht, den eigentlichen Ort der Geschäftsleitung aufzusuchen und wichtige unternehmerische Entscheidungen daher aus dem Homeoffice getroffen werden. Die OECD hält es für unwahrscheinlich, dass aus der zeitlich begrenzten und durch außergewöhnliche Umstände bedingten Ausübung der Geschäftsleitungstätigkeit in einem anderen Staat eine Verlagerung des Ortes der Geschäftsleitung resultiere. Ferner werde eine eventuelle Doppelansässigkeit in der Regel bereits durch die sog. „Tie-Breaker-Rule“ vermieden, welche in den meisten DBA enthalten ist

     

    3. Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen und Steueransässigkeit

    Das vermehrte Arbeiten aus dem Homeoffice wirft auch Fragen auf Ebene der Arbeitnehmer auf. So werden z. B. viele Grenzpendler aktuell ‒ wenn überhaupt ‒ nur noch im Homeoffice von ihrem Wohnsitzstaat aus tätig. Das normalerweise im Ansässigkeitsstaat des Arbeitgebers liegende Besteuerungsrecht für Löhne und Gehälter sowie eventuelle Unterstützungszahlungen der Regierung könnte sich daher in den Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers verschieben bzw. es könnte diesbezüglich zu einer Doppelbesteuerung kommen.

     

    Nach Auffassung der OECD sei dieses Thema nicht ausschließlich auf Basis der geltenden Grundsätze zu lösen. Die OECD sieht vielmehr die Notwendigkeit, eine geeignete Koordination zwischen den Ländern zu finden, um finanzielle Nachteile bzw. den Verwaltungsaufwand für die Betroffenen gering zu halten. Man arbeite bereits mit den einzelnen Ländern an einer angemessenen Lösung. Das BMF hat hierzu ebenfalls am 3.4.20 eine kurze Stellungnahme veröffentlicht, wonach bereits daran gearbeitet wird, mit den Nachbarstaaten bilaterale Sonderregelungen zu treffen, um nachteilige Effekte zu vermeiden. (s. PIStB Online-Nachrichten vom 14.4.20 unter 46502688).

     

    • Es wird eine zeitlich befristete Sonderregelung angestrebt, nach der die Arbeitstage im Homeoffice so behandelt werden, als seien sie im anderen Staat (Ansässigkeitsstaat des Arbeitgebers) getätigt worden. (Tatsachenfiktion).

     

    • Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Home-Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, soll diese Möglichkeit nicht gelten, insbesondere dann nicht, wenn die Beschäftigten laut arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich ohnehin im Home-Office tätig wären.

     

    MERKE | Mit Luxemburg, den Niederlande und Österreich hat das BMF solche Vereinbarungen bereits getroffen: Mit diesen Staaten wurden zeitlich befristete Konsultationsvereinbarungen geschlossen. Die Verständigungsvereinbarung mit Luxemburg ist bereits am 4.4.20 in Kraft getreten (BMF 6.4.20, IV B 3 - S 1301-LUX/19/10007 :002). Die Konsultationsvereinbarung mit den Niederlanden ist am 6.4.20 in Kraft getreten (BMF 8.4.20, IV B 3 - S 1301-NDL/20/10004 :001). Die mit Österreich abgeschlossene Konsultationsvereinbarung ist seit dem 15.4.20 in Kraft (BMF 16.4.20, IV B 3 - S 1301-AUT/20/10002 :001; s. auch PIStB Online-Nachricht vom 21.4.20 unter 46527938) .

     

    Die OECD sieht auch keinen Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Verschiebung der Steueransässigkeit natürlicher Personen für DBA-Zwecke, da es sich um einen zeitlich begrenzten und durch außergewöhnliche Umstände bedingten Aufenthalt in einem anderen Staat handele. Auch hier solle die „Tie-Breaker-Rule“ der DBA letztlich dazu führen, dass nachteilige Konsequenzen vermieden werden können

     

    Beachten Sie | Die englische Fassung der OECD-Erklärung finden Sie unter www.iww.de/s3617

     

    4. OECD-Webseite zu COVID-19

    Die OECD hat eine Reihe weiterer Analysen zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf verschiedene Bereiche von Wirtschaft und Gesellschaft erarbeitet. Dort werden zahlreiche Informationen, z. B. zu Länderprofilen, OECD-Empfehlungen in unterschiedlichen Bereichen wie Steuerpolitik oder KMU, und Daten ‒ auch mit Links zu Echtzeitdaten (z. B. von der Johns Hopkins Universität) ‒ zur Verfügung gestellt. Alle diese Analysen stehen auf www.oecd.org/coronavirus und werden laufend aktualisiert und ergänzt.

     

    Die OECD ruft die Staaten auf, mit umfangreichen und international abgestimmten Bemühungen/Maßnahmen auf die Bewältigung des akuten Gesundheitsnotstands und die Abfederung des Konjunkturschocks zu reagieren als auch die Voraussetzungen für eine Erholung zu schaffen. Eine OECD-Empfehlung zielt z. B. auf die Finanzierung von Soforthilfen ab, um die negativen Auswirkungen auf die Konjunktur abzufedern. Dazu zählen u. a. Sofortausgaben für Unternehmen, wie

    • die Stundung von Steuer- und Abgabenschulden,
    • vorübergehende Herabsetzung oder Aussetzung der Umsatzsteuer,
    • besserer Zugang zu Betriebskapital durch Kreditlinien oder staatliche Bürgschaften,
    • spezielle Hilfspakete für KMU (insbesondere im Dienstleistungssektor)

     

    Quelle: ID 46531646

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents