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  • · Nachricht · Brexit

    Bundeszentralamt für Steuern mit Hinweisen zum VoSt-Vergütungsverfahren für Brexit ohne Austrittsabkommen

    | Ab dem 30.3.19, 00.00 Uhr (MEZ), wird Großbritannien nicht mehr Mitglied der EU sein. Das bedeutet, dass die Rechtsvorschriften, die für die Mitgliedstaaten der EU anzuwenden sind, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr für Großbritannien gelten, es sei denn, ein ratifiziertes Austrittsabkommen sieht ein anderes Datum vor. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) informiert aktuell darüber, welche Auswirkungen der Austritt auf das Vorsteuer-Vergütungsverfahren für inländische Unternehmer sowie für britische Unternehmer und deren steuerliche Berater hat.

     

    Ab dem 30.3.19, 00.00 Uhr (MEZ), wird Großbritannien zu einem Drittland. Welche Auswirkungen hat der Austritt auf das Vorsteuer-Vergütungsverfahren für inländische Unternehmer sowie deren steuerliche Berater hat? Was müssen inländische Unternehmer beachten, wenn Sie beabsichtigen, Vorsteuervergütung in Großbritannien zu beantragen?

     

    Zum Inhalt:

    • Vergütungszeiträume bis zum 31.12.18
      • Kann ich meinen Vergütungsantrag elektronisch über das BZSt-Online-Portal (im Folgenden: BOP) übermitteln?
      • Wie erfahre ich, dass mein Antrag für 2018 nicht bis zum 29. März 2019 über das BOP nach Großbritannien weitergeleitet werden konnte?
      • Was kann ich tun, wenn ich meinen Antrag für 2018 nicht bis zum 29.3.19 über das BOP nach Großbritannien übermitteln konnte?

     

    • Vergütungszeitraum vom 1.1.19 bis zum 29.3.19:
    • Wie kann ich meinen Vergütungsantrag für den Zeitraum vom 1.1.19 bis 29.3.19 stellen?

     

    • Vergütungszeiträume nach dem 29.3.19
      • Wie kann ich Vergütungsanträge für Vergütungszeiträume nach dem 29.3.19 stellen?

     

    Beachten Sie | Die ausführlichen Informationen zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren für einen Brexit ohne Austrittsabkommen finden Sie für inländische Unternehmer auf der Internetseite des BZSt oder unter www.iww.de/s2501.

     

    Welche Auswirkungen hat der Austritt auf das Vorsteuer-Vergütungsverfahren für britische Unternehmer sowie deren steuerliche Berater? Was müssen britische Unternehmer beachten, wenn Sie beabsichtigen, Vorsteuervergütung in Deutschland zu beantragen?

     

    Zum Inhalt:

    • Vergütungszeiträume bis zum 31.12.18
      • Bis wann kann ich Vergütungsanträge für 2018 über das Portal der britischenSteuerverwaltung einreichen?
      • Was kann ich tun, wenn ich meinen Vergütungsantrag für 2018 nicht bis zum 29.3.19 über das britische Portal nach Deutschland übermitteln konnte?
      • Was muss ich bei der Antragstellung nach dem 29.3.19 beachten?

     

    • Vergütungszeiträume im Kalenderjahr 2019
      • Bis wann kann ich Vergütungsanträge für 2019 einreichen?
      • Was muss ich bei der Antragstellung beachten?
      • Was muss ich zusätzlich beachten, wenn ich einen Vergütungsantrag einreiche, der den Zeitraum vom 1.1. bis zum 29.3.19 beinhaltet?

     

    • Vergütungszeiträume ab dem 1.1.20

     

    Beachten Sie | Die ausführlichen Informationen zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren für einen Brexit ohne Austrittsabkommen finden Sie für britische Unternehmer auf der Internetseite des BZSt oder unter www.iww.de/s2501.

    Quelle: ID 45783935

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