29.08.2018 · Fachbeitrag · Beschränkte Steuerpflicht
Arbeitnehmertätigkeit für private Entwicklungshilfe
Wird ein Arbeitnehmer von seinem privaten Arbeitgeber im Rahmen eines aus öffentlichen Mitteln finanzierten Projekts ins Ausland (hier Kenia) entsandt, ist er mit seinem Arbeitslohn nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG beschränkt steuerpflichtig (BFH 28.3.18, I R 42/16).
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