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  • 29.08.2018 · Fachbeitrag · Beschränkte Steuerpflicht

    Arbeitnehmertätigkeit für private Entwicklungshilfe

    Wird ein Arbeitnehmer von seinem privaten Arbeitgeber im Rahmen eines aus öffentlichen Mitteln finanzierten Projekts ins Ausland (hier Kenia) entsandt, ist er mit seinem Arbeitslohn nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG beschränkt steuerpflichtig (BFH 28.3.18, I R 42/16).