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  • · Nachricht · Beschränkte Steuerpflicht

    Abgabe von Steueranmeldungen/-erklärungen durch Überlassung von Rechten

    | Aus der befristeten oder unbefristeten Überlassung von Rechten, die in einem inländischen Register eingetragen sind, können sich inländische Einkünfte ergeben, die zu einer beschränkten Steuerpflicht führen. Die Finanzverwaltung erläutert, wann in diesen Fällen eine Steueranmeldung bzw. eine Steuererklärung einzureichen ist (BMF (koordinierter Ländererlass) 6.11.20, IV C 5 - S-2300 / 19 / 10016 :006) |

     

    Das BMF-Schreiben erläutert die Verpflichtung zur Abgabe von Steueranmeldungen/ Steuererklärungen zur beschränkten Steuerpflicht bei der Überlassung von in inländischen Registern eingetragenen Rechten.

    Inländische Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f) und Nr. 6 EStG, die zur beschränkten Steuerpflicht führen, können sich auch aus der befristeten oder unbefristeten Überlassung von Rechten ergeben, die in ein inländisches Register eingetragen sind. Eines weitergehenden oder zusätzlichen Inlandsbezugs bedarf es für die Anwendung der Norm nicht. Zu den in ein inländisches Register eingetragenen Rechten gehören z. B. auch Patente, die aufgrund einer Anmeldung beim Europäischen Patent- und Markenamt nach dem Europäischen Patentübereinkommen in das inländische Register eingetragen werden. Die Überlassung solcher Rechte führt auch dann zu inländischen Einkünften, wenn die Lizenzgebühr nicht von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen getragen wird.

     

    Dabei werden zwei Fälle unterschieden:

     

    • 1. Wird das Recht zeitlich befristet überlassen, muss der Schuldner der Vergütung (Lizenzgebühr) den Steuerabzug vornehmen ( § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG), die Steuer an das BZSt abführen und dem BZSt eine Steueranmeldung übersenden (§ 73e EStDV).

     

    • Eine Ausnahme gilt bei Vergütungen, die dem Vergütungsgläubiger bis zum 31.12.13 zugeflossen sind. In diesem Fall ist die Steueranmeldung an das zuständige Finanzamt zu übersenden und die Steuer ebenfalls an das Finanzamt abzuführen.

     

    • 2. Wird das Recht zeitlich unbefristet überlassen, liegt eine Rechteveräußerung vor. Dies unterliegt nicht dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG. Der Empfänger der Lizenzgebühr muss dann beim zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung einreichen.

     

    Quelle: ID 46978852

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