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  • · Fachbeitrag · Beschränkt Steuerpflichtige

    Sonderausgabenabzug auch für beschränkt Steuerpflichtige

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Nach dem FG Niedersachsen hat jetzt auch das FG Münster entschieden, dass § 50 Abs. 1 S. 4 EStG a.F. (= § 50 Abs. 1 S. 3 EStG n.F.) nicht europarechtskonform ist. Auch ein beschränkt Steuerpflichtiger kann deshalb im Rahmen der Einkommensbesteuerung Sonderausgaben geltend machen ( FG Niedersachsen 30.5.11, 3 K 278/07, Abruf-Nr. 121133; FG Münster 17.11.11, 2 K 507/07 E, ErbStB 12, 05, Abruf-Nr. 121134).

    Sachverhalte

    Im Fall des FG Niedersachsen lebte und arbeitete ein Deutscher in Belgien. Er unterhielt keinen inländischen Wohnsitz, sondern war in Deutschland lediglich mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beschränkt steuerpflichtig. Er erhielt von seiner Mutter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge das Teileigentum an mehreren Grundstücken. Im Gegenzug verpflichtete sich der Sohn zur Zahlung einer lebenslänglichen Geldrente. In seiner Einkommensteuer für das Jahr 2002 machte der Sohn die an die Mutter geleisteten Rentenzahlungen als Sonderausgaben geltend. Dies lehnte das FA unter Hinweis auf § 50 Abs. 1 S. 4 EStG a.F. ab.

     

    Im zweiten Fall bekam ein im EU-Ausland ansässiger Deutscher im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen Gesellschaftsanteil übertragen, mit dem er inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte, also der beschränkten Steuerpflicht unterlag. Im Gegenzug gewährte er seinem Vater wiederkehrende Leistungen, die er als dauernde Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F.) im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend machte. Auch hier versagte das FA den Sonderausgabenabzug unter Hinweis auf § 50 Abs. 1 S. 3 EStG a.F.

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