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  • · Fachbeitrag · Außensteuerrecht

    Umschaltklausel nach § 20 Abs. 2 AStG greift nur bei Mehrheitsbeteiligung

    von StB Thorsten Wagemann, FB IStR, München und StBin Katharina Busch, Chemnitz

    | Mit seinem Urteil vom 8.4.25 (IX R 32/23, DStRE 25, 757) hat der BFH eine bedeutende Entscheidung zur Auslegung der sog. Umschaltklausel in § 20 Abs. 2 AStG getroffen. Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage, ob diese Vorschrift auch bei Minderheitsbeteiligungen an ausländischen Personengesellschaften zur Anwendung kommt. Der BFH verneint dies und stellt sich damit ausdrücklich gegen die bisherige Verwaltungsauffassung. Für die Anwendung der Umschaltklausel kommt es auf eine gesellschaftsbezogene und nicht auf eine gesellschafterbezogene Beherrschung an. Das Urteil schränkt damit den Anwendungsbereich deutlich ein. |

    1. Rechtlicher Rahmen

    Erzielt ein unbeschränkt Steuerpflichtiger Einkünfte in einer ausländischen Betriebsstätte, die ‒ wären sie in einer ausländischen Gesellschaft angefallen ‒ als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig wären, greift § 20 Abs. 2 AStG. Danach wird eine Doppelbesteuerung nicht durch Freistellung, sondern durch Anrechnung der ausländischen Steuer vermieden (sog. Switch-over-Klausel). Dieser Methodenwechsel ist unabhängig davon vorzunehmen, ob die Einkünfte nach § 8 Abs. 2 AStG eigentlich privilegiert wären.

     

    Durch diese Switch-over-Klausel soll verhindert werden, dass die mit der Hinzurechnung von Einkünften ausländischer Zwischengesellschaften bezweckte Abschöpfung sog. passiver Einkünfte (§§ 7 ff. AStG) umgangen wird, indem im niedrig besteuernden Ausland Betriebsstätten anstelle von Kapitalgesellschaften zwischengeschaltet werden. Die Regelung zielt auf eine außensteuerrechtliche Gleichstellung ausländischer Betriebsstätten mit ausländischen Kapitalgesellschaften ab. Auch die Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft gilt als Betriebsstätte.