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  • · Fachbeitrag · Außensteuergesetz

    Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

    von VRiFG a. D. Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe

    | Der EuGH hatte sich auf Vorlage des BFH in der Entscheidung vom 26.2.19 (C-135/17, Rs. X-GmbH, IStR 19, 347; s. auch Wilke, PIStB 19,125 ) mit der Frage befassen müssen, ob eine Beteiligung an einer niedrig besteuerten Kapitalgesellschaft in der Schweiz, die zu Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter i. S. d. § 7 Abs. 6 und 6a AStG führt, mit der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV vereinbar ist. Der EuGH hatte die Frage nicht abschließend beantwortet, sondern an den BFH zurückgegeben. Nunmehr liegt die Schlussentscheidung vor (BFH 22.5.19, I R 11/19, BFH/NV 19, 1376). |

     

    Sachverhalt

    Die im Inland ansässige D-GmbH war zu 30 % an einer schweizerischen AG beteiligt. Die AG hatte mit einer weiteren (inländischen) GmbH (Z-GmbH) einen Forderungskaufvertrag mit folgender Grundstruktur geschlossen: Die Z-GmbH war vertraglich an diversen Erlösen von vier Sportvereinen, u. a. aus deren sportlichen Erfolgen, beteiligt. Mit besagtem Forderungskaufvertrag trat die Z-GmbH die Forderungen auf Zahlung der Erlösbeteiligungen an die AG ab. Das Finanzamt hatte in der AG eine sog. Zwischengesellschaft für Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter gesehen und im Jahr 2005 der Hinzurechnungsbesteuerung unterworfen. Der EuGH urteilte u. a., dass § 7 Abs. 6 und 6a AStG grundsätzlich eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit darstelle. Ob die Beschränkung aufgrund der Stand-still-Klausel des Art. 64 AEUV unbeachtlich sei, bedürfe einer näheren Prüfung durch den BFH.

     

    Anmerkungen

    Unstreitig ist die Vorschrift des § 7 Abs. 6 und 6a AStG nach dem 31.12.93 durch das StSenkG 2000 geändert worden. Hier war nun der BFH aufgerufen, abschließend zu prüfen, ob im StSenkG Bestimmungen enthalten waren, nach denen das Gesetz erst später zur Anwendung kommen sollte (bzw. auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde). Damit wären die durch dieses Gesetz bewirkten Änderungen für Zwischengesellschaften mit Sitz im Drittstaat vom 1.1.01 bis 25.12.01, an dem das UntStFG in Kraft trat, nicht anwendbar (s. ausführlich Wilke, PIStB 19, 125). Zur Hilfestellung bei der Beantwortung der Frage hat der EuGH die sog. Stand-still-Klausel des Art. 64 Abs. 1 AEUV ausgelegt: Wesentlich für die Anwendung der Klausel ist, dass der rechtliche Rahmen, in den sich die betreffende Beschränkung einfügt, seit 31.12.93 ununterbrochen Teil der nationalen Rechtsordnung war.

      

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