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  • · Nachricht · Ausländische Verluste

    Kein negativer Progressionsvorbehalt für Verluste aus österreichischem Hotelbetrieb

    | Für Verluste aus einem Hotelbetrieb im EU-Ausland ist kein negativer Progressionsvorbehalt möglich. Der Betrieb von Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen, stellt eine passive Betriebsstättentätigkeit dar, die den Progressionsvorbehalt ausschließt. Dies verstößt nach Auffassung des FG München auch nicht gegen die Niederlassungsfreiheit (FG München 23.11.15, 7-K-3198/14, rkr.).

     

    Sachverhalt

    Die Gesellschafterin einer KG in Österreich ist doppelt ansässig, da sie sowohl im Inland als auch in Österreich einen Wohnsitz hat. Die KG betrieb ein Hotel. Aufgrund hoher Investitionen wurden im Streitjahr 2009 und auch in den Jahren zuvor in der KG ausschließlich Verluste erzielt. In Deutschland erzielte die Gesellschafterin positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Verluste aus Vermietung und Verpachtung. Daraus ergibt sich folgende steuerliche Konstellation: Die Gesellschafterin ist mit ihrem im Inland erzielten Einkommen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, und zwar mit ihrem Welteinkommen. Allerdings ist das Besteuerungsrecht nach dem DBA-Österreich eingeschränkt: Die selbstständigen Einkünfte unterliegen der deutschen Besteuerung, ebenso die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Für die erzielten gewerblichen Verluste aus dem Hotelbetrieb steht Österreich das Besteuerungsrecht zu. Die Gesellschafterin beantragte die Berücksichtigung eines negativen Progressionsvorbehalts. Das FA hatte dies abgelehnt, weil § 2a Abs. 2 S. 1 EStG den „Betrieb von Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen“ als passive Betriebsstättentätigkeit qualifiziert, was den Ausschluss des Progressionsvorbehalts zur Folge habe. Die Gesellschafterin sieht darin eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit.

     

    Anmerkungen

    Das FG lehnte die Klage der Gesellschafterin ab. Der EuGH hatte im Urteil vom 29.3.07 (C-237/04, Rewe Zentralfinanz) einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gerügt, sofern bei Betriebsstätten, die eine Tätigkeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs ausübten, der Ausgleich mit positiven Einkünften von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werde. Als Reaktion auf dieses Urteil hatte der deutsche Gesetzgeber Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus einer gewerblichen Betriebsstätte im EU-/EWR-Ausland, für die Deutschland nach DBA kein Besteuerungsrecht hat, vom (positiven und negativen) Progressionsvorbehalt ausgenommen, wenn die Betriebsstätte eine besagte passive Tätigkeit ausübt. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass Auslandsverluste unter dem Gesichtspunkt der EG-Grundfreiheiten im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts nicht berücksichtigt werden müssen, wenn im Gegenzug auch Auslandseinkünfte im Rahmen des positiven Progressionsvorbehalts nicht berücksichtigt werden.

     

    Dieser Auffassung stimmt nun auch das FG unter dem Blickwinkel der Wahrung der steuerlichen Kohärenz zu. Diese sei nur gewahrt, wenn sowohl positive als auch negative Einkünfte vom Progressionsvorbehalt ausgeschlossen sind. Der Eingriff in die Niederlassungsfreiheit werde dadurch gerechtfertigt, dass die ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten gewahrt wird. Zudem gelte es, die Gefahr einer doppelten Verlustnutzung im Jahr der Entstehung und nochmals im Jahr der Verrechnung mit nachfolgend erzielten positiven Einkünften zu vermeiden (Ausnahme bei sog. finalen Verlusten).

     

    Beachten Sie | Das Urteil ist nun rechtskräftig. Die vom FG zugelassene und eingelegte Revision (I R 1/16) wurde zurückgenommen.

     

    Quelle: ID 46765540

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