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  • · Fachbeitrag · Abkommensrecht

    DBA stehen in Dreieckskonstellationen gleichwertig nebeneinander

    von Dr. Stephan Peters, Haltern am See

    | DBA die von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen wurden, stehen grundsätzlich gleichwertig nebeneinander. Sie sind unabhängig voneinander auszulegen. Steuerpflichtige können sich daher auf jede für sie greifende Begünstigung berufen. Zu prüfen ist, ob sich aufgrund besonderer abkommensrechtlicher Regelungen ausnahmsweise ein Besteuerungsrecht für Deutschland ergibt (bspw. Subject-to-Tax-Klauseln) oder die Anwendung der Freistellungsmethode aufgrund nationaler Vorschriften ausgeschlossen ist (BFH 1.6.22, I R 30/18, BB 22, 2323). |

    1. Sachverhalt

    Streitig war, ob Deutschland das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn des Ehemannes zusteht. Die Ehegatten wählten in den Streitjahren 2012 und 2013 die Zusammenveranlagung. Der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befand sich in Deutschland. Seit September 2012 war der Ehemann als Altenpfleger in der Schweiz tätig und erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Anlässlich der Aufnahme dieser Tätigkeit nahm er im wenige Kilometer entfernten Frankreich eine Zweitwohnung und pendelte für seine Arbeit von dort in die Schweiz. Den Arbeitslohn versteuerte der Ehemann in Frankreich. Die Schweiz erhob hierauf keine Steuern.

     

     

    Besteuert wurde der Arbeitslohn in Frankreich. In der Einkommensteuererklärung setzten die Eheleute den Arbeitslohn des Ehemanns aus der Schweiz aufgrund des DBA-Schweiz daher als steuerfreie Einkünfte an, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Das Finanzamt folgte dieser Bewertung nicht und bezog den Arbeitslohn in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuerfestsetzung ein. Das FG Münster (13.7.218, 1 K 42/18, BB 18, 2134) widersprach dem Finanzamt, das gegen die Entscheidung Revision einlegte.

         

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