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  • · Nachricht · Abkommenspolitik

    Änderungen beim Steuerabkommen mit den Niederlanden

    | Am 24.3.21 haben die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich der Niederlande das Änderungsprotokoll zum DBA-Niederlande unterzeichnet. Dieses sieht verschiedene Anpassungen vor. Nun hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zu dem Protokoll zur Änderung des DBA vom 12.4.12 vorgelegt. Damit soll auf Veränderungen im Steuerrecht reagiert werden (s. auch Deutscher Bundestag, Mitteilung 11.5.21, hib-Nr. 631/2021). |

     

    Was sind die wichtigsten Änderungen für Unternehmen?

     

    • Einschränkung der Ausnahmen vom abkommensrechtlichen Betriebsstättenbegriff: Das Änderungsprotokoll sieht eine teilweise Umsetzung von BEPS-Aktionspunkt 7 im Rahmen des DBA-Niederlande vor. Konkret wird der Ausnahmenkatalog in Art. 5 Abs. 7 DBA-Niederlande neugefasst.

     

    • Mindesthaltedauer für Quellensteuerreduktion bei Dividenden: Durch das Änderungsprotokoll wird eine Mindesthaltedauer für Anteile eingeführt. Für die Quellensteuerreduktion auf 5% der Bruttodividende nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. a) DBA-Niederlande muss die betreffende 10%-Beteiligung zukünftig während eines Zeitraums von 365 Tagen einschließlich des Tages der Dividendenzahlungen bestehen.

     

    • Einführung einer Mindestdauer für die Qualifikation als Immobiliengesellschaft: Geändert wird außerdem Art. 13 Abs. 2 DBA-Niederlande. Diese Vorschrift gewährt dem Belegenheitsstaat von Immobilien das Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an sog. Immobiliengesellschaften. Bislang war dies der Fall, wenn der Wert dieser Anteile im Veräußerungszeitpunkt zu mehr als 75 % unmittelbar oder mittelbar auf in dem anderen Vertragsstaat gelegenem unbeweglichen Vermögen beruht. Durch die Änderung genügt dagegen zukünftig ein Überschreiten der Immobilienquote „zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung“.

     

    • Sonstige Änderungen: Die weiteren Änderungen betreffen insbesondere Art. 17 DBA-Niederlande. Das Besteuerungsrecht an Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung wird künftig dem Quellenstaat zugewiesen wird. Auch für Elterngeld soll die Änderung gelten.

     

    Zu seinem Inkrafttreten bedarf das Protokoll noch der Ratifikation. Die Änderungen sollen ab dem 1.1. des Jahres nach dem Inkrafttreten anwendbar sein ‒ also frühestens ab dem 1.1.22.

    Quelle: ID 47399043

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