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  • · Fachbeitrag · Umwandlung über die Grenze

    Der grenzüberschreitende Rechtsformwechsel

    von VRiFG a. D. RA/StB Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe

    | In den letzten Jahren ist eine neue Variante der Umwandlung über die Grenze in der EU zu beobachten, die lediglich auf der Rechtsprechung des EuGH und der deutschen OLG basiert: Rechtsformwechsel über die Grenze ohne Liquidierung und Neugründung, und zwar nach Deutschland hinein und aus Deutschland heraus. Ein Beispiel dazu wäre die Sitzverlegung einer luxemburgischen Société à responsabilité limitée (S. à r. l.) nach Deutschland mit gleichzeitigem Formwechsel in eine deutsche GmbH ohne Liquidierung der S. à r. l. und Neugründung einer GmbH. Nachfolgend soll die aktuelle Rechtsprechung dazu vorgestellt werden. |

    1. Umwandlungsfälle über die Grenze nach dem UmwStG

    Es ist unstreitig, dass das deutsche UmwG und UmwStG nicht alle möglichen und denkbaren Umwandlungsfälle über die Grenze erfassen. Dabei muss zwischen Umwandlungen im EU/EWR-Bereich und Umwandlungen mit Drittstaaten unterschieden werden. Das UmwStG geht hier bereits weiter als das UmwG, in dem es in § 21 UmwStG den Anteilstausch auch dann steuerlich anerkennt, wenn lediglich die übernehmende Gesellschaft eine EU/EWR-Gesellschaft ist (§ 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, 2 UmwStG). D. h., die übernehmende Gesellschaft hat ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im EU/EWR-Raum.

     

    Konsequenz aus dem vorstehenden Grundsatz: Es können auch Anteile an Gesellschaften aus Drittstaaten getauscht werden (vgl. Tz. 21.05. UmwStRE). Auch hinsichtlich des Anteilseigners ist § 21 UmwStG flexibel: An die Qualifikation des Anteilseigners sowohl der Gesellschaft, deren Anteile weggegeben werden, als auch der übernehmenden Gesellschaft werden keine Ansprüche/Beschränkungen gestellt. Folglich kann auch ein Drittstaatanteilseigner einen Anteilstausch durchführen (vgl. Tz. 21.03. UmwStRE)

           

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