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  • · Fachbeitrag · Internationale Unternehmensbesteuerung

    Der EU-Richtlinienentwurf zur Mindestbesteuerung als Paradigmenwechsel (Teil 2)

    von StB Dr. Christian Kahlenberg, M. Sc., LL. M., FBIStR und Rebekka Rein, M. Sc., beide Flick Gocke Schaumburg, Berlin

    | Die EU-Kommission hat am 22.12.21 einen Richtlinienentwurf zur Umsetzung der durch die OECD veröffentlichten Regelungen für eine globale Mindestbesteuerung (Pillar 2) in der Europäischen Union vorgelegt. Eine Einigung der Finanzminister konnte jedoch bislang nicht erzielt werden, weshalb auch die ursprünglich vorgesehene Umsetzung der Regelungen bis zum 31.12.22 (IIR) bzw. 31.12.23 (UTPR) um ein Jahr nach hinten verschoben wurde. Die nächste ECOFIN-Sitzung findet am 4.10.22 statt. Während im ersten Teil dieser zweiteiligen Beitragsserie Hintergründe und der Anwendungsbereich des Richtlinienvorschlags erläutert wurden (s. PIStB 22, 216 ), werden nachfolgend die Rechtsfolgen anhand von Beispielsfällen dargestellt. |

    1. Rechtsfolgen: Erhebung der Mindeststeuer

    Die länderbezogene Aufstockungssteuer wird entweder durch die Anwendung der Income Inclusion Rule (IIR) oder subsidiär der Undertaxed Payment Rule (UTPR) erhoben (s. ausführlich Teil 1, PIStB 22, 216 unter Kapitel 2).

     

    1.1 Vorrangige Erhebung der IIR

    Die Erhebung der IIR folgt dem sog. Top-down-Approach. Danach ist die oberste Konzerngesellschaft (Ultimate Parent Entity, kurz UPE) stets dazu verpflichtet, das niedrig besteuerte Einkommen jedweder tiefer gestaffelter Konzerneinheiten (sog. Low Taxed Constituent Entity, kurz: LTCE) nachzuversteuern. Durch Anwendung der IIR auf oberster Ebene wird die Anwendung der IIR bei den Konzerneinheiten ausgeschaltet. Die Allokation des Nachversteuerungsbetrags erfolgt entsprechend des (un-)mittelbaren Anteils der UPE an der LTCE. Nur sofern die Konzernmutter in einem Staat ansässig ist, der keine qualifizierte IIR umgesetzt hat, greift die IIR auf der nächstniedrigeren Stufe der Beteiligungshierarchie bei der sog. zwischengeschalteten Muttergesellschaft (Intermediate Parent Company, kurz: IPC).

          

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