· Fachbeitrag · Verfahrensrecht
§ 50d Abs. 9 S. 4 EStG: Aussetzung der Vollziehung scheitert an Saldierung
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) kommt trotz ernstlicher Zweifel am Anwendungsbereich des § 50d Abs. 9 S. 4 EStG nicht in Betracht, wenn eine Saldierung zulasten des Steuerpflichtigen vorzunehmen ist (BFH 4.3.26, VI B 44/25 [AdV], BB 26, 789).
Sachverhalt
Der im Inland lebende, verheiratete Antragsteller war in Luxemburg unselbstständig beschäftigt. Vom 1.1. bis zum 31.7.23 war er aktiv tätig, vom 1.8. bis zum 31.12.23 befand er sich im Anpassungsvorruhestand und erhielt Vorruhestandsvergütungen nach luxemburgischem Recht. Zusätzlich erhielt er eine Beteiligungsprämie (Prime Participative). Nach luxemburgischem Recht war diese Prämie teilweise steuerfrei (Art. 115 Nr. 13a Lux-EStG). Das FA behandelte den in Luxemburg steuerfreien Teil der Beteiligungsprämie als in Deutschland einkommensteuerpflichtig. Im Übrigen stellte das FA die luxemburgischen Einkünfte des Antragstellers von der Besteuerung frei und berücksichtigte sie lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts. Gegen den Bescheid legten die Antragsteller Einspruch ein und beantragten die AdV. Das FA lehnte dies ab. Auch im gerichtlichen Verfahren vor dem FG Rheinland-Pfalz (10.10.25, 1 V 1398/25) sowie im Beschwerdeverfahren vor dem BFH blieb der Antrag erfolglos.
Hintergrund: Nach § 128 Abs. 3 i. V. m. § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2 FGO ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen oder eine unbillige Härte droht.
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