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  • · Fachbeitrag · Grenzüberschreitende Arbeitnehmertätigkeit

    Mitarbeiterentsendungen in die USA

    von Dipl. Wirschaftsjuristin (FH) Caroline Klotzek und B. sc. Anne Vater, Berlin

    | Aufgrund der hervorragenden Export- und Importbeziehungen mit Deutschland werden zahllose Unternehmen in den USA wirtschaftlich tätig und entsenden Ihre Mitarbeiter dorthin. Im Falle einer Delegation sind spezielle Regelungen bezüglich des Entsendeprozesses von Arbeitnehmern zu beachten, die sowohl dem nationalen Recht als auch dem Abkommensrecht entspringen. |

    1. Steuerpflicht in den Vereinigten Staaten (nationales Recht)

    Wie im deutschen Steuerrecht wird auch im amerikanischen zwischen der unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht unterschieden. In den USA ansässige Personen sowie Ausländer mit einer permanenten Aufenthaltserlaubnis oder einem Einwanderungsvisum (Green Card Holder) gelten als unbeschränkt steuerpflichtig unabhängig von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.

     

    Sollten Ausländer keine Aufenthaltserlaubnis besitzen, werden sie dennoch als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, wenn der sogenannte „Substantial Presence Test“ erfüllt ist. Hier gilt es grundsätzlich zu prüfen, ob sich der Steuerpflichtige im jeweiligen Kalenderjahr an mindestens 31 Tagen in den USA aufgehalten hat und ob die Summe der Aufenthaltstage in diesem Kalenderjahr zuzüglich einem Drittel der Anwesenheitstage im Vorjahr und einem Sechstel der Anwesenheitstage im vorletzten Jahr mindestens 183 beträgt. Aus dieser Berechnung folgt, dass eine in die USA entsandte Person sich durchschnittlich 122 Tage jährlich während drei aufeinander folgender Jahre dort aufhalten muss, um nach den Regeln des „Substantial Presence Tests“ als unbeschränkt steuerpflichtig angesehen zu werden.

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