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  • · Fachbeitrag · Grenzüberschreitende Arbeitnehmertätigkeit

    Mitarbeiterentsendungen nach China

    von Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) Caroline Klotzek und B. Sc. Anne Vater, Berlin

    | China bietet einen der größten Absatzmärkte der Welt, dessen steigender Konsum und positive wirtschaftliche Entwicklung beste Geschäftsaussichten verspricht. Die unmittelbare Präsenz am chinesischen Markt ist für viele Unternehmen die praktikabelste Möglichkeit, sich auf die kulturellen Besonderheiten einzulassen und so wirtschaftliche Erfolge erzielen zu können. Dieser Beitrag soll einen Überblick über die Einkommensbesteuerung und die sozialversicherungsrechtlichen Folgen einer Entsendung nach China geben. Auf Besonderheiten im Zusammenhang mit Hongkong, Macao und Taiwan wird in diesem Beitrag nicht eingegangen. |

    1. Steuerpflicht in China (nationales Recht)

    Wie im deutschen Steuerrecht wird im chinesischen ebenso zwischen der unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht unterschieden. Für ausländische Arbeitnehmer ist vorallem die Dauer des Aufenthalts entscheidend.

     

    • Arbeitnehmer mit Wohnsitz in China:
    Eine Steuerfreiheit für Zusatzvergütungen im Zusammenhang mit der Entsendung wird oftmals nur gewährt, wenn die Leistung entweder direkt vom Arbeitgeber bezahlt wird oder eine Erstattung aufgrund von Steuerrechnungen (sog. „fapiaos“) oder Belegen gezahlt wurde.

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