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  • · Fachbeitrag · Fürstentum Liechtenstein

    Aktuelle Entwicklungen im steuerlichen Informationsaustausch

    von StB Dipl.-Kfm. Matthias Langer, LL.M., Kanzlei Mag. Thomas Hosp, Schaan (Liechtenstein)

    | Das Fürstentum Liechtenstein hat sich in den letzten Jahren von einer „unkooperativen Steueroase“ (Bericht der OECD) zu einem international anerkannten Finanzplatz entwickelt. Dies wird insbesondere durch den erfolgreichen Peer Review Bericht der OECD aus dem Jahr 2011/2012 sowie dem Inkrafttreten des DBA zwischen Deutschland und Liechtenstein zum 1.1.13 deutlich. Im Folgenden werden die aktuellen Entwicklungen des Fürstentums Liechtenstein im Bereich des steuerlichen Informationsaustausch und der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit analysiert und deren Auswirkungen auf Personen mit steuerlicher Ansässigkeit in Deutschland aufgezeigt. |

    1. Hintergrund

    Nachdem das Fürstentum Liechtenstein bereits im Jahr 2000 von der OECD als unkooperative Steueroase identifiziert und gelistet wurde, ist es spätestens mit der medial inszenierten Hausdurchsuchung des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Post am 14.2.08 als Zufluchtsort für Vermögende ins kollektive Gedächtnis der deutschen Bevölkerung verankert worden.

     

    In den vergangenen Jahren hat der liechtensteinische Finanzplatz jedoch einen fundamentalen Transformationsprozess beschritten. Im Oktober 2012 hat das „Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes“ seinen Ergänzungsbericht (supplementary report) im Hinblick auf die Änderungen der liechtensteinischen Gesetzgebung und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten veröffentlicht und festgestellt, dass Liechtenstein die notwendigen regulatorischen Vorgaben erfolgreich initiiert bzw. umgesetzt hat. Phase 1 des Peer Reviews wurde somit erfolgreich von Liechtenstein erfüllt. Aufgrund dessen kann daher im zweiten Halbjahr 2014 die zweite Phase des Peer Review Prozesses durchgeführt werden.

     

    Hinweis | Das „Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes“ ist eine multilaterale Arbeitsgruppe der OECD, die sich aus mehr als 100 Jurisdiktionen zusammensetzt. Eine zentrale Aufgabe des Global Forums ist eine Prüfung und Überwachung der Umsetzung des internationalen Standards für Transparenz sowie des zwischenstaatlichen Informationsaustausches in Steuerfragen. Dieser Standard spiegelt sich vorrangig in dem OECD Model Agreement on Exchange of Information on Tax Matters aus dem Jahr 2002 (inkl. dem korrespondierenden Kommentar), dem Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung und seinen Kommentar in der Fassung ab dem Jahr 2005 sowie des UN Model Tax Convention wider.

     

    Der erfolgreiche Abschluss der Phase 1 des Peer Reviews 12 Jahre nach dem Blacklisting durch die OECD demonstriert somit den erfolgreichen Wandel des Fürstentums Liechtensteins von einer unkooperativen Steueroase zu einem international anerkannten und integreren Finanzplatz. Ferner zeigt der Abschluss und das Inkrafttreten des DBA zwischen Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein, dass auch die deutsche Regierung diesen Wandel wahrgenommen und honoriert hat.

    2. Formen der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit

    2.1 Bilaterale Abkommen

    Mit Stand 1.1.13 verfügt Liechtenstein über 21 Steuerinformationsabkommen (Tax Information Exchange Agreements, TIEA) sowie sechs DBA, die dem aktuellen OECD Standard entsprechen:

     

    Abkommen
    Unterzeichnet
    In Kraft

    Australien

    TIEA & MOU

    21.6.11

    21.6.12

    Dänemark

    TIEA

    17.12.10

    7.4.12

    Schweden

    TIEA

    17.12.10

    8.4.12

    Finnland

    TIEA

    17.12.10

    4.4.12

    Norwegen

    TIEA

    17.12.10

    31.3.12

    Island

    TIEA

    17.12.10

    31.3.12

    Grönland

    TIEA

    17.12.10

    13.4.12

    Färör

    TIEA

    17.12.10

    3.4.12

    Uruguay

    DBA

    18.10.10

    3.9.12

    Hong Kong

    DBA

    12.8.10

    8.7.11

    Japan

    TIEA

    5.7.12

    -

    St. Kitts und Nevis

    TIEA

    11.12.09

    14.2.11

    Antigua und Barbuda

    TIEA

    25.11.09

    16.1.11

    Niederlande

    TIEA

    10.11.09

    1.12.10

    Belgien

    TIEA

    10.11.09

    -

    Irland

    TIEA

    13.10.09

    30.6.10

    St. Vincent and the Grenadines

    TIEA

    2.10.09

    16.5.11

    San Marino

    DBA

    23.9.09

    19.1.11

    Frankreich

    TIEA

    22.9.09

    19.8.10

    Monaco

    TIEA

    21.9.09

    14.7.10

    Andorra

    TIEA

    18.9.09

    10.1.11

    Deutschland

    TIEA

    DBA

    2.9.09

    17.11.11

    28.10.10

    19.12.11

    Luxemburg

    DBA

    26.8.09

    17.12.10

    Vereinigtes Königreich

    TIEA & MOU

    DBA

    11.8.09

    11.6.12

    2.12.10

    19.12.12

    USA

    TIEA

    8.12.08

    1.1.10

     

    2.1.1 Die liechtensteinischen Steuerinformationsabkommen

    Die liechtensteinischen Steuerinformationsabkommen entsprechen grundsätzlich dem am 18.4.02 durch den Steuerausschuss der OECD veröffentlichten Musterabkommen für den internationalen Informationsaustausch. Wobei Liechtenstein bislang ausschließlich bilaterale Steuerinformationsabkommen abgeschlossen hat.

     

    2.1.2 Die liechtensteinischen DBA

    Mit Stand zum 1.1.13 verfügt das Fürstentum Liechtenstein insgesamt über sieben DBA sowie ein sogenanntes Rumpfabkommen über einzelne Steuerfragen mit der Schweiz. Die DBA mit Luxemburg, San Marino, Hong Kong, Uruguay, Deutschland und dem Vereinigten Königreich sind Ausfluss der Liechtenstein Deklaration und orientieren sich am OECD-Musterabkommen von 2008 bzw. 2010. Das DBA mit Österreich von 1969 orientiert sich grundsätzlich am damals aktuellen OECD-Musterabkommen von 1963.

     

    Achtung | Das aktuelle DBA mit Österreich und das Rumpfabkommen mit der Schweiz enthalten keine Bestimmungen für einen grenzüberschreitenden Informationsaustausch. Alle seit dem Jahr 2008 abgeschlossenen DBA beinhalten eine sog. große Auskunftsklausel. Ferner enthalten die DBA mit Deutschland und dem Vereinigten Königreich zudem eine Bestimmung über die gegenseitige Hilfe bei der Beitreibung von Steuerforderungen.

     

    2.1.3 Weitere Formen der bilateralen Zusammenarbeit

    Steuerabkommen vergleichbar dem Schweizer Abgeltungsteuerabkommen mit Österreich und dem Vereinigten Königreich sowie dem geplanten (aber im deutschen Bundesrat gescheiterten) Steuerabkommen mit Deutschland hat das Fürstentum Liechtenstein derzeit noch nicht abgeschlossen. Liechtenstein befindet sich jedoch aktuell in Verhandlungen über den Abschluss entsprechender Abkommen.

     

    2.2 Multilaterale Abkommen

    2.2.1 Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU

    Das Fürstentum Liechtenstein hat am 7.12.04 mit der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates über die Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, abgeschlossen (Zinsbesteuerungsabkommen EU/FL). Der liechtensteinische Landtag hat dem Zinsbesteuerungsabkommen EU/FL am 21.4.05 zugestimmt und damit konnte das Abkommen gleichzeitig mit der EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie am 1.7.05 Inkrafttreten.

     

    Die nationale Umsetzung des Zinsbesteuerungsabkommens EU/FL erfolgte in Liechtenstein durch das Zinsbesteuerungsgesetz sowie die Verordnung vom 28.6.05 über die Verzinsung ausstehender EU-Steuerrückbehaltsbeträge (Zinsbesteuerungsverordnung). Der Gegenstand des Zinsbesteuerungsgesetzes ist dabei insbesondere die Regelung des Steuerrückbehalts auf Zinszahlungen, die freiwillige Offenlegung von Zinszahlungen und die Strafen für Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen sowie die Umsetzung des Informationsaustauschs zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei Steuerbetrug im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Zinsbesteuerungsabkommen EU/FL.

     

    Das Zinsbesteuerungsabkommen EU/FL sieht gemäß Art. 1 des Abkommens grundsätzlich einen Steuerrückbehalt bei Zinszahlungen liechtensteinischer Zahlstellen an in der EU ansässige natürliche Personen (Nutzungsberechtigte) vor. Nach Art. 6 Abs. 2 Zinsbesteuerungsgesetz kann die Zahlstelle einen zu Unrecht erhobenen Steuerrückbehalt innerhalb von fünf Jahren berichtigen, sofern sichergestellt ist, dass für die entsprechende Zinszahlung im Ansässigkeitsstaat des Zinsempfängers weder eine Anrechnung noch eine Rückerstattung beansprucht worden ist oder noch beansprucht wird.

     

    Die Zahlstellen müssen gemäß Art. 7 Zinsbesteuerungsgesetz die Rückbehaltsbeträge jährlich spätestens bis zum 31.3. des auf die Zinszahlung folgenden Jahres an die Steuerverwaltung überweisen. Die Zahlstellen geben bei der Überweisung an, wie die Beträge den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuordnen sind. Auf Rückbehaltsbeträgen, die nach dem 31.3. des auf die Zinszahlung folgenden Jahres vergütet werden, wird ohne Mahnung ein Verzugszins ab dem 1.4. bis zum Datum des Eingangs geschuldet. Nach Art. 1 Zinsbesteuerungsverordnung beträgt der Zinssatz dafür 5 % pro Jahr.

     

    PRAXISHINWEIS | Zur Vermeidung des Quellensteuerabzugs besteht die Möglichkeit der freiwilligen Offenlegung. Der Nutzungsberechtigte kann die Zahlstelle ausdrücklich ermächtigen, die Zinszahlungen an die zuständige Behörde des Ansässigkeitsstaates zu melden. Alternativ kann der Nutzungsberechtigte nach Art. 2 Zinsbesteuerungsabkommen EU/FL die zuständige Steuerbehörde über die Zinserträge auch selbst informieren (sog. Bescheinigungsverfahren). In diesem Fall erhält er eine Bescheinigung, aufgrund derer die liechtensteinische Zahlstelle von der Einbehaltung der Quellensteuer entbunden wird.

    Achtung | Gemäß Art. 7 Abs. 2 Zinsbesteuerungsgesetz bleibt eine einmal erteilte Ermächtigung bis zum ausdrücklichen Widerruf durch die nutzungsberechtigte Person oder ihren Rechtsnachfolger bei der Zahlstelle gültig. Der Widerruf ist jedoch nur gültig, wenn die nutzungsberechtigte Person oder ihr Rechtsnachfolger den an Stelle der Meldung geschuldeten Steuerrückbehalt gegenüber der Zahlstelle sicherstellt.

     

    2.2.2 Schengen/Dublin

    Unter „Schengen“ wird in diesem Zusammenhang das Schengener Übereinkommen von 1985 sowie das Schengener Durchführungsübereinkommen von 1990 verstanden. Diese sollen einen Raum ohne Grenzen schaffen und der Verwirklichung der Personenverkehrsfreizügigkeit dienen. Mit dem Inkrafttreten des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) im Jahr 1995 konnten die Binnengrenzen zwischen den Abkommensstaaten aufgehoben werden, eine einzige Außengrenze wurde geschaffen.

     

    Unter „Dublin“ wird das Dubliner Übereinkommen (DÜ) vom 15.6.90 verstanden. Dieses bildet eine separate Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit bei Asylgesuchen.

     

    Die Assoziierung Liechtensteins zu „Schengen“ und „Dublin“ erfolgt in Form von Protokollen zum jeweiligen Assoziierungsabkommen der Schweiz. Das Assoziierungsprotokoll zu Schengen beinhaltet die Assoziierung Liechtensteins zum sog. Schengen-Acquis und das Assoziierungsprotokoll zu Dublin beinhaltet die europäische Zusammenarbeit im Asylbereich. Die liechtensteinische Stellung unterscheidet sich durch diese Form der Assoziierung nicht von derjenigen der anderen assoziierten Staaten wie Norwegen, Island und der Schweiz. Die Protokolle sehen zudem eine institutionelle und inhaltliche Gleichstellung Liechtensteins mit diesen Staaten vor.

     

    Im Rahmen der Assoziierung Liechtensteins zu „Schengen“ und „Dublin verpflichtet sich Liechtenstein bei den direkten und indirekten Steuern in Betrugsfällen, jedoch nicht bei Steuerhinterziehung, uneingeschränkt Rechtshilfe zu leisten. Hierbei richten sich die Definitionen von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften, da Art. 51 SDÜ (Verweigerungsmöglichkeiten bei Ersuchen um Durchsuchungen und Beschlagnahme) den Grundsatz der doppelten Strafbarkeit vorsieht.

     

    MERKE | In Liechtenstein liegt ein Steuerbetrug vor, wenn jemand eine Steuerhinterziehung durch den vorsätzlichen Gebrauch falscher, verfälschter, inhaltlich unwahrer Geschäftsbücher oder anderer Urkunden begeht. Ein Steuerbetrug unterscheidet sich somit von der Steuerhinterziehung in der Art, dass er mit qualifizierten Mitteln, nämlich mit Urkunden begangen wird, die gefälscht oder verfälscht sind bzw. erhebliche Tatsachen unrichtig oder unvollständig wiedergeben.

    2.2.3 Ausblick: Betrugsbekämpfungsabkommen mit der EU

    Seit dem 7.11.06 steht das Fürstentum Liechtenstein in Verhandlungen mit der Europäischen Union über den Abschluss eines Betrugsbekämpfungsabkommens. Das Ziel des Betrugsbekämpfungsabkommens EU/FL (BBA EU/FL) ist es, die Amts- und Rechtshilfe zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits auszudehnen, um Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen zu bekämpfen. Gleichzeitig soll die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien durch den Austausch von Informationen, die für die Festlegung, Veranlagung, Vollstreckung oder Erhebung von unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, gewährleistet werden.

     

    Die Verwaltungszusammenarbeit erstreckt sich auf den Austausch von Informationen, die für die Anwendung und Durchsetzung des jeweiligen innerstaatlichen Rechts betreffend direkte und indirekte Steuern voraussichtlich erheblich sind. Hierzu zählen auch die Informationen, die für die Festsetzung und Erhebung sowie für die Beitreibung und Vollstreckung dieser Steuern oder für Ermittlungen bzw. Strafverfolgungsmaßnahmen in Steuersachen voraussichtlich erheblich sind.

     

    Während beispielsweise das Steuerinformationsabkommen zwischen Deutschland und Liechtenstein eine abschließende Auflistung über die unter das Abkommen fallenden Steuerarten enthält, sieht das BBA EU/FL eine vollumfängliche Erfassung von direkten und indirekten Steuern vor.

     

    Als indirekte Steuern gelten nach Art. 2 Abs. 4 Buchst. c) BBA EU/FL indirekte Steuern jeder Art und Beschreibung, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens erhoben werden, einschließlich Zölle, Mehrwertsteuer und besondere Verbrauchssteuern. Unter direkten Steuern werden nach Art. 2 Abs. 4 Buchst. e) BBA EU/FL direkte Steuern jeder Art und Beschreibung, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens erhoben werden, unabhängig von der Erhebungsform, einschließlich Einkommen-, Gewinn- und Vermögensteuer sowie Steuern auf Reinvermögen und Erbschaft-, Nachlass- und Schenkungsteuern, die von den Vertragsparteien oder Gebietskörperschaften oder Gemeinden der Vertragsparteien oder in deren Namen erhoben werden. Ferner gilt dieses Abkommen auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach Unterzeichnung des Abkommens zusätzlich zu den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

     

    Art. 26 BBA EU/FL kodifiziert die Fälle, wann Rechtshilfe unter diesem Abkommen gewährt wird. Dies ist so bedeutend, da die Rechtshilfe die Vertragsparteien zu einem umfassenderen Auskunftsaustausch verpflichtet. Rechtshilfe wird gewährt

     

    • in Verfahren wegen Handlungen, die nach dem nationalen Recht einer oder beider Vertragsparteien als Zuwiderhandlungen gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann;

     

    • in Zivilsachen, die mit einer Strafklage verbunden sind, solange das Strafgericht noch nicht endgültig über die Strafklage entschieden hat;

     

    • in Verfahren wegen Taten oder Straftaten, die die Haftung einer juristischen Person der ersuchenden Vertragspartei begründen können.

     

    Darüber hinaus wird Rechtshilfe gewährt für Untersuchungen und Verfahren zur Beschlagnahme und Einziehung der Erträge aus diesen Straftaten und der zu ihrer Begehung verwendeten Mittel.

     

    Hinweis | Mit dem Abschluss des Betrugsbekämpfungsabkommens hätte Liechtenstein somit mit allen 27 EU-Mitgliedstaaten eine umfassende Kooperation im Rahmen der Amts- und Beitreibungshilfe vereinbart.

    3. Innerstaatliche Umsetzung des zwischenstaatlichen Informationsaustauschs

    Für die Transformation der in Abschnitt 2.1 genannten Abkommen in nationales Recht hat die Liechtensteinische Regierung am 30.3.10 ein OECD-konformes Umsetzungsgesetz erlassen. Dieses Gesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz; SteAHG) wurde am 30.6.10 in der zweiten Lesung durch den liechtensteinischen Landtag verabschiedet. Das Steueramtshilfegesetz regelt die generelle Durchführung der liechtensteinischen Steuerinformationsabkommen sowie der liechtensteinischen DBA. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass das Steueramtshilfegesetz nicht auf das Steuerinformationsabkommen mit den USA anwendbar ist, da dieses Steuerinformationsabkommen aufgrund des frühen Abschlusses ein separates Umsetzungsgesetz hat. Ferner ist das Steueramtshilfegesetz in Bezug auf DBA nur insoweit anwendbar, wenn diese DBA Bestimmungen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung beinhalten. Zur Umsetzung des am 11.8.09 abgeschlossenen Abkommens mit dem Vereinigten Königreich wurde aufgrund des einzigartigen Charakters ein eigenständiges Umsetzungsgesetz verabschiedet.

     

    Art. 26 SteAHG normiert, welche Beschwerdemöglichkeiten die Berechtigten im Rahmen des Amtshilfeverfahrens haben. So können Schlussverfügungen nach Art. 21 SteAHG binnen einer 14-tägigen Frist beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Nur im Rahmen dieser Anfechtung der Schlussverfügung können die Berechtigten das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Amtshilfeersuchens bestreiten und überprüfen lassen.

    4. Auswirkungen für deutsche Steuerpflichtige

    Die zwischenstaatliche Kooperation in Steuersachen zwischen Deutschland und Liechtenstein ist auf einen Informationsaustausch auf Ersuchen beschränkt, wobei dieser mit dem Inkrafttreten des DBA zwischen Deutschland und Liechtenstein auch die Zusammenarbeit bei der Erhebung von Steuern umfasst. Folglich können die aktuellen Diskriminierungen gegenüber Liechtenstein durch innerstaatliche Missbrauchsnormen wie beispielsweise die Wegzugs- oder Hinzurechnungsbesteuerung gemäß dem deutschen AStG ab dem 1.1.13 nicht mehr mit der fehlenden Amts- und/oder Vollstreckungshilfe begründet werden.

     

    Diese Rechtsauffassung wird gestützt durch die deutsche Finanzverwaltung, denn in dem Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen vom 25.5.12 wird das Fürstentum Liechtenstein ausdrücklich als Staat genannt, mit dem ein umfassender Informationsaustausch besteht. In dem Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung) vom 29.2.12 wird das Fürstentum Liechtenstein derzeit zwar noch nicht aufgelistet, dies kann jedoch m.E. damit erklärt werden, dass zum Zeitpunkt der Verfassung dieses Merkblattes das DBA zwischen Deutschland und Liechtenstein, das in Art. 28 die Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern regelt, noch nicht in Kraft getreten war.

     

    Zum Autor | Der Autor ist als deutscher Steuerberater im Fürstentum Liechtenstein tätig. Seine Beratungsschwerpunkte sind das liechtensteinische und deutsche Steuerrecht. Er ist zudem der IFA Länderberichterstatter des Fürstentums Liechtenstein zum Thema „Exchange of information and the cross-border cooperation between tax authorities“. Nähere Informationen unter www.thomashosp.li.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 50 | ID 37435640

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