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  • · Fachbeitrag · Directive-Shopping

    Durchleitungsgesellschaften sind missbräuchlich: Keine Entlastung für EU-Zwischenholdings

    von StB Dr. Christian Kahlenberg, LL.M./M.Sc., Flick Gocke Schaumburg, Bonn/Berlin

    | Der EuGH hat in zwei Urteilen zu der Frage Stellung genommen, wann missbräuchliches Verhalten bei der Inanspruchnahme von Vorteilen aus der Mutter-Tochter-Richtlinie oder der Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie vorliegt. Danach stellen sog. Durchleitungsgesellschaften eine missbräuchliche Gestaltung dar, weshalb Steuervorteile, die das EU-Sekundärrecht vorsieht, nicht gewährt werden dürfen, selbst wenn dafür keine nationale Rechtsgrundlage existiert ( EuGH 26.2.19, C-116/16, C-117/16, IStR 19, 266 und C-115/16, 118/16, 119/16, 299/16, IStR 19, 308). Der vorliegende Beitrag ordnet die abstrakten Entscheidungsgründe in den deutschen Kontext ein und gibt praktische Hinweise. |

    1. Hintergrund

    Global agierende Unternehmen sind bestrebt, ihre Struktur derart zu gestalten, dass Quellensteuern entweder nur geringfügig anfallen oder vollständig vermieden werden. Mangels Anrechenbarkeit werden Quellensteuern oftmals zu einem echten Kostenfaktor. Holdinggesellschaften werden daher in Staaten errichtet, die über ein günstiges DBA-Netz verfügen und möglichst keine Quellensteuern auf Outbound-Zahlungen erheben. Die ausschließlich steuermotivierte Einschaltung solcher Einheiten zu unterbinden, ist Gegenstand sog. Anti-Treaty/-Directive-Shopping-Regelungen, wie z. B. § 50d Abs. 3 EStG.

     

    Die Regelung versagt einer ausländischen Gesellschaft den Erstattungsanspruch von deutschen Quellensteuern auf Kapitalerträge (§§ 43 ff. EStG) oder aufgrund von § 50a EStG, soweit

            

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