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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuerrecht

    Update zur ausländischen Familienstiftung und zum Trust im ErbStG

    von Dr. Marc Jülicher, Düsseldorf

    | Die steuerliche Behandlung ausländischer Familienstiftungen und Trusts nähert sich durch die neuere Rechtsprechung von BFH und Finanzgerichten zunehmend an. Maßgeblich ist die Frage, ob Transparenz oder Intransparenz vorliegt: Bei Transparenz gilt ein Direkterwerb zwischen natürlichen Personen, bei Intransparenz greifen die besonderen Tatbestände des ErbStG, häufig mit nachteiligen Folgen. Seit der BFH ausländische Familienstiftungen den Vermögensmassen zugeordnet hat, gilt vielfach eine Gleichbehandlung mit Trusts. Prägend ist das BFH-Urteil vom 25.6.21 (II R 31/19, BStBl II 22, 497), das Ausschüttungen sowohl der Einkommen- als auch der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterwirft und damit eine Doppelbelastung bestätigt. |

    1. Transparenz des Konstrukts

    1.1 Ausländische Familienstiftung und Trust: Lebenszeit des Stifters/Gründers

    Obwohl eine ausländische Familienstiftung oder ein Trust zivilrechtlich wirksam gegründet und mit Vermögen ausgestattet sein kann, wird das Konstrukt steuerlich nicht immer anerkannt. Einkommensteuerlich, vor allem aber erbschaft- und schenkungsteuerlich, kann es im Einzelfall „durchsichtig“ behandelt und damit ignoriert werden. Besonders während der Lebenszeit des Stifters bzw. Trustgründers ist dies häufig der Fall, da er sich in der Gründungsurkunde meist weitreichende Vorbehalte und Einflussrechte vorbehält.

     

    In einem älteren BFH-Urteil (28.6.07, II R 21/05, BStBl II 07, 669) wurde die freie Verfügung über das Vermögen einer ausländischen Familienstiftung zu Lebzeiten des Stifters eingeschränkt. Das Gericht prüfte zwar nicht explizit die wirtschaftliche Betrachtungsweise, berücksichtigte aber wirtschaftliche Kriterien. In Fällen, in denen der Stifter umfangreiche Sonderrechte hatte ‒ wie Widerrufsmöglichkeiten, Austausch von Stiftungsorganen, Weisungsrechte, Mandatsverträge oder die Verfügung über das Vermögen wie über ein eigenes Konto ‒ wurde eine sofortige Bereicherung der Stiftung verneint.