· Fachbeitrag · Außensteuerrecht
Verrechnungspreise bei Betriebsstätten ‒ § 1 Abs. 5 AStG auf dem Prüfstand
von StB Dr. Dominik Probst, FBIStR, Stuttgart, Dr. Mathis Schuh, Hamburg und Robin Mennel, Stuttgart, alle Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
| Der BFH bestätigt mit den Urteilen vom 18.12.24 (I R 45/22 und I R 49/23) die bereits in seinem Beschluss vom 24.11.21 (I B 44/21) angedeutete Auffassung, es handele sich bei § 1 Abs. 5 AStG um eine reine Einkünftekorrekturvorschrift. Zudem stellt er die grundsätzliche Wirksamkeit der deutschen Ausgestaltung des Authorized OECD Approach (AOA) infrage ( BFH 18.12.24, I R 45/22, DStR 25, 1081 und I R 49/23, BeckRS 24, 45465). |
1. Die Sachverhalte
Eine ungarische Kapitalgesellschaft unterhielt im Jahr 2017 eine deutsche Betriebsstätte zur Erbringung von Werksvertragsleistungen im Montagebereich. Sie erklärte für diese Betriebsstätte einen körperschaftsteuerlichen Gewinn für das Jahr 2017 (vgl. FG Nürnberg 27.9.22, 1 K 1595/20, IStR 23, 211, Rz. 3). Das Finanzamt erkannte die Gewinnermittlung (wohl unter Anwendung des Veranlassungsprinzips) für die inländische Betriebsstätte jedoch nicht an. Da die inländische Betriebsstätte lediglich Routinetätigkeiten ausführe, sei der Gewinn unter Berücksichtigung des § 32 BsGaV unter Verwendung einer kostenorientierten Verrechnungspreismethode zu ermitteln. Auf die Kostenbasis, bestehend aus Materialaufwand, Personalaufwand und sonstigen betrieblichen Aufwendungen, schlug das Finanzamt einen Gewinnaufschlagssatz von 10 % auf.
Gegen die Bescheide erhob die ungarische Kapitalgesellschaft Einspruch. Daraufhin minderte das Finanzamt die Kostenbasis um den Materialaufwand und reduzierte den Gewinnaufschlagssatz auf 5 %. Im Übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück. Die ungarische Kapitalgesellschaft erhob dagegen erfolgreich Klage vor dem FG Nürnberg (27.9.22, 1 K 1595/20, IStR 23, 211), woraufhin das Finanzamt Revision einlegte. |
Auch in diesem Verfahren war die Klägerin eine ungarische Kapitalgesellschaft. Die Kapitalgesellschaft unterhielt eine Betriebsstätte in Deutschland, über die sie Werkvertragsleistungen im Bereich der Fleischzerlegung erbrachte. Für diese Betriebsstätte erstellte die Klägerin eine eigene Buchführung, die als Grundlage für die körperschaftsteuerliche Gewinnermittlung diente. Dabei wurden der Betriebsstätte die laufenden Betriebsausgaben zugerechnet, was im Ergebnis zu einem körperschaftsteuerlichen Verlust führte. Im Rahmen der Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass bei der Ermittlung der im Inland steuerpflichtigen Einkünfte bislang keine anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehungen mit dem Stammhaus berücksichtigt worden seien. |
Da wesentliche Funktionen, wie die Verhandlung von Verträgen mit Auftraggebern und Lieferanten, aus Ungarn heraus ausgeübt würden, lägen wesentliche Geschäftsbeziehungen zwischen dem Stammhaus und seiner Betriebsstätte vor. Indes habe die deutsche Betriebsstätte lediglich Routinefunktionen ausgeübt. Daher schätzte das Finanzamt den Gewinn der Betriebsstätte unter Anwendung der Kostenaufschlagsmethode mit einem Gewinnaufschlagsatz von 5 %. Die gegen die Bescheide eingelegten Einsprüche wies das Finanzamt als unbegründet zurück.
In der Folge erhob die ungarische Kapitalgesellschaft Klage vor dem FG München. Das FG München (10.7.23, 7 K 1938/22, DStRE 24, 705) gab der Klage statt und stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine Korrektur nach § 1 Abs. 5 AStG nicht vorlagen. Gegen dieses Urteil legte das Finanzamt Revision beim BFH ein. |
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