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  • · Fachbeitrag · Internationaler Standortwettbewerb

    Erfolgreiche Auslandsinvestitionen: 44 Länder im Steuerbelastungsvergleich

    von StB Prof. Dr. Dieter Endres, Frankfurt a.M.

    | Bei der Investitionsentscheidung für oder gegen einen Wirtschaftsstandort spielen Art und Höhe der Steuern als Kostenfaktor eine entscheidende Rolle. Im nachfolgenden Musterfall untersucht ein deutsches Unternehmen im Rahmen seiner Expansionspläne das internationale Steuergefälle. Insbesondere für Investitionen in vielversprechende Zukunftsmärkte soll mittels eines Steuerbelastungsvergleichs eine geeignete Steuerstrategie festgelegt werden. |

    1. Steuern als Standortfaktor

    Kostenvorteile und bessere Marktpräsenz sind wichtige Treiber für Auslandsinvestitionen. Solange es noch keine europäische, geschweige denn eine globale Besteuerungshoheit gibt, sind bei Standortentscheidungen Steuern als maßgeblicher Kostenfaktor ins Kalkül zu ziehen. Unternehmen sind beim Schritt über die Grenze auf steuereffiziente Strukturen angewiesen, wollen sie sich in einem zunehmend verschärfenden Wettbewerbsumfeld behaupten. Auch wenn bei den derzeitigen Rahmenbedingungen die Vorgaben absolute Compliance, Planungssicherheit und Vermeidung kostspieliger Überraschungen in der Praxis klar die Überhand über die Steuerquotenminimierung haben, erlaubt dies im Umkehrschluss keinesfalls, den Faktor Steuern bei einer Investitionsentscheidung zu ignorieren.

    2. Ausgangssachverhalt

    Die „Ventilatorbau GmbH“ ist ein Spezial-Unternehmen aus der Baumaschinenbranche mit Ambitionen auf dem Weltmarkt. Der Gesellschafter-Geschäftsführer Horst Baumeister hat - um im Ausland besser Fuß zu fassen -bereits etliche Investitionen an strategisch bedeutsamen EU-Standorten durchgeführt. Da diese traditionellen Märkte aber weitgehend verteilt sind, will Baumeister jetzt auf Wachstumsmärkten angreifen. Sein Blick richtet sich dabei insbesondere auf die Asien-Pazifik-Region, Indien und Russland.

     

    Aus seiner Erfahrung mit den Europa-Investitionen weiß Baumeister, dass Erfolg und Rentabilität im ausländischen Umfeld auch maßgeblich von der Steuerbehandlung abhängen. Im Vorfeld seiner weiteren Expansionspläne stellt er deshalb seiner Steuerabteilungsleiterin Olga Kraftvoll folgende Fragen:

     

    • 1. Rückblickend auf die bereits erfolgten Auslandsinvestitionen bittet er Kraftvoll um eine Analyse der effektiven Steuerbelastung an den verschiedenen EU-Standorten. Hat sich die Strategie der Ventilatorbau GmbH, im Interesse einer größeren Marktnähe auf Investitionen statt auf Exporte zu setzen, auch aus steuerlicher Sicht bewährt?

     

    • 2. Für Investitionen in der Asien-Pazifik-Region, Indien und Russland liegt Baumeister bereits eine Feasibility-Studie einer Unternehmensberatungsgesellschaft vor. Insoweit beauftragt er seine Steuerabteilungsleiterin mit einem Ländervergleich der Steuerbelastungen in diesen Zukunftsmärkten.

     

    • 3. Bei einer Konferenz in Singapur über Chancen und Herausforderungen für den Maschinenbau in der Asien-Pazifik-Region trifft Horst Baumeister den CEO des großen US-Konkurrenten „Industrial Instruments“, Fred Pennypincher, der ebenfalls mit weiteren Investitionen in dieser Wachstumsregion liebäugelt. Da sich für einzelne Vorhaben durchaus ein Wettbewerb zwischen der Ventilatorbau GmbH und Industrial Instruments abzeichnen könnte, will Horst Baumeister wissen, ob sich die steuerlichen Ausgangspositionen für US- und deutsche Investoren entsprechen oder die eine oder andere Seite steuerliche Wettbewerbsvorteile beanspruchen kann.

     

    • 4. Letztlich möchte Baumeister auch Steueroptimierungsmöglichkeiten kennen, die bei Investitionen in den Zielmärkten der Ventilatorbau GmbH einsetzbar sind.

     

    Die Steuerabteilungsleiterin Olga Kraftvoll freut sich über die interessante Themenstellung und startet unverzüglich mit dem Steuerbelastungsvergleich.

    3. Lösungshinweise

    In der Reihenfolge der gestellten Aufgaben beschäftigt sich die Steuerabteilung zunächst mit der Steuerbelastung innerhalb der EU.

     

    3.1 Analyse der Unternehmenssteuerbelastung in der EU

    Zwar verfügt Olga Kraftvoll über Erfahrungen mit dem Steuerklima an einzelnen EU-Standorten. Um aber eine Gesamtübersicht über alle 28 EU-Staaten zu erhalten, wendet sie sich an Experten vom ZEW Mannheim. Diese werden damit beauftragt, neben einem Vergleich der Tarifbelastung auch die Effektivsteuerbelastung in den 28 Staaten gegenüberzustellen. Denn ein reiner Tarifvergleich lässt die Gewinnermittlungsregeln unberücksichtigt, die von Land zu Land erheblich abweichen.

     

    Beachten Sie | Die effektive Steuerbelastung, errechnet nach der Methodologie von Devereux und Griffith, zeigt die Steuerbelastung eines hypothetischen, profitablen Investitionsprojekts unter Berücksichtigung der landesspezifischen Steuersätze und Bemessungsgrundlagen (wie Abschreibungen, Rückstellungen, Zinsabzug, usw.). Bei der Berechnung der Effective Average Tax Rate (EATR) finden somit die wesentlichen systemprägenden Parameter der betrachteten Unternehmensbesteuerungsregime Berücksichtigung.

     

    Für die 28 EU-Staaten errechnen die Mannheimer Experten folgende Ergebnisse, wobei die Tabelle nach der Höhe der Effektivsteuerbelastung geordnet ist:

     

    • Steuerbelastung
    EU-Mitgliedstaaten
    Effektivbelastung
    Tarifbelastung
    1

    Bulgarien

    9,0 %

    10,0 %

    2

    Litauen

    13,6 %

    15,0 %

    3

    Lettland

    14,3 %

    15,0 %

    4

    Irland

    14,4 %

    12,5 %

    5

    Rumänien

    14,8 %

    16,0 %

    6

    Zypern

    15,2 %

    12,5 %

    7

    Slowenien

    15,5 %

    17,0 %

    8

    Kroatien

    16,5 %

    20,0 %

    9

    Estland

    16,5 %

    21.0 %

    10

    Tschechische Republik

    16,7 %

    19,0 %

    11

    Polen

    17,5 %

    19,0 %

    12

    Finnland

    18,4 %

    20,0 %

    13

    Ungarn

    19,3 %

    19,0 %

    14

    Schweden

    19,4 %

    22,0 %

    15

    Slowakische Republik

    19,4 %

    22,0 %

    16

    Dänemark

    22,2 %

    24,5 %

    17

    Großbritannien

    22,4 %

    21,0 %

    18

    Niederlande

    22,6 %

    25,0 %

    19

    Österreich

    23,0 %

    25,0 %

    20

    Italien

    24,0 %

    31,0 %

    21

    Griechenland

    24,1 %

    26,0 %

    22

    Luxemburg

    25,5 %

    29,2 %

    23

    Belgien

    26,7 %

    34,0 %

    24

    Portugal

    27,1 %

    23,0 %

    25

    Deutschland

    28,2 %

    30-32 %

    26

    Malta

    32,2 %

    35,0 %

    27

    Spanien

    32,6 %

    30,0 %

    28

    Frankreich

    39,4 %

    38,0 %

    Belastungsangaben für 2014 (zu Einzelheiten vgl. PwC, Steueränderungen 2015, Freiburg/München 2015, 428 ff.).

     

    Insgesamt zeigt sich bereits innerhalb der EU eine große Variationsbreite bezüglich der Steuerbelastungen - von Gleichmäßigkeit der Besteuerung keine Spur. Die aufgezeigte Spannbreite effektiver Steuerbelastungen ist auch Alarmsignal an die deutsche Steuerpolitik. Wenn ein Land den EATR-Durchschnitt in der EU von 21,1 % deutlich überschreitet, so gibt es sicherlich Handlungsbedarf.

     

    Zwar ist die effektive Steuerbelastung in Deutschland seit dem Jahr 1998 bis heute um fast ein Drittel gesunken (vgl. zu Trends der Unternehmensbesteuerung Endres, D./Heckemeyer, J./Spengel, C./Finke, K./Richter, K., DB 13, 896 ff.; Endres, D., PIStB 13, 238 ff.). Allerdings ist seit der umfassenden Unternehmenssteuerreform im Jahr 2008 jedweder Entlastungstrend erloschen, sodass trotz der Verbesserung des steuerlichen Investitionsklimas gegenüber früheren Zeiten im obigen Ranking für das Jahr 2014 nur die magere Position 25 von 28 verbleibt.

     

    Olga Kraftvoll notiert sich, dass der Vergleich der nominalen wie effektiven Steuerbelastungen in der EU Deutschland nach wie vor als Hochsteuerland ausweist, wenngleich sich der Abstand zum Mittelfeld über die Jahre merklich verringert hat. Insoweit wird sie Horst Baumeister berichten, dass die Ventilatorbau GmbH mit ihren Investitionsentscheidungen zugunsten verschiedener EU-Standorte aus steuerlicher Sicht durchaus konsequent gehandelt hat.

     

    3.2 Die Zukunftsmärkte im Steuerbelastungsvergleich

    Olga Kraftvoll sind die Pläne der Ventilatorbau GmbH zur besseren Erschließung wichtiger Zukunftsmärkte seit längerer Zeit geläufig. Die von Horst Baumeister weitergeleitete Feasibility-Studie weist diesbezüglich namentlich auf die Asien-Pazifik-Region (mit der zuletzt ins Stocken geratenen Wachstumslokomotive China), Indien und Russland hin. Wiederum liefert das Beratungsteam des ZEW Mannheim wertvolle Informationen zur Steuerbelastung in den Wachstumsmärkten, in denen die Ventilatorbau GmbH ihre Aktivitäten weiter stärken will.

     

    • Steuerbelastung
    Zukunftsmärkte
    Effektivbelastung
    Tarifbelastung
    1

    Hongkong

    10,6 %

    16,5 %

    2

    Taiwan

    14,9 %

    25,3 %*

    3

    Thailand

    18.3 %

    20,0 %

    4

    Kambodscha

    18,4 %

    20,0 %

    5

    Singapur

    18,6 %

    17.0 %

    6

    Russland

    19,1 %

    20.0 %

    7

    Vietnam

    20,0 %

    20.0 %

    8

    Laos

    21,1 %

    24,0 %

    9

    Südkorea

    21,8 %

    24.2 %

    10

    Malaysia

    21,9 %

    25.0 %

    11

    China

    23,9 %

    25.0 %

    12

    Indonesien

    23,9 %

    25,0 %

    13

    Australien

    28,6 %

    30.0 %

    14

    Philippinen

    30,4 %

    30,5 %

    15

    Japan

    37,5 %

    35,7 %

    16

    Indien

    40,4 %

    34,0 %*

    *Bei Dividenden-Ausschüttungen ergibt sich in Taiwan eine (reduzierte) Belastung von 17,0 %, in Indien eine (erhöhte) Belastung von 45,2 %.

     

    Quellen: Wiedemann, V./Finke, K., ZEW Discussion Paper No 15/2014, Taxing Investments in the Asia-Pacific-Region: The Importance of Cross-Border Taxation and Tax Incentives, Tables A2/A5; Endres, D./Fuest, C./Spengel, C., Company Taxation in the Asia-Pacific Region, India and Russia, Heidelberg 2010.

     

    Im Einklang mit dem globalen Trend hat sich die Steuerbelastung auch auf diesen Zukunftsmärkten zuletzt reduziert oder ist zumindest stabil geblieben. Die durchschnittliche Effektivbelastung der aufgelisteten 16 Länder liegt nahe bei der durchschnittlichen EATR im EU-Raum. Allerdings ist dabei die enorme Spannbreite der Belastungen zu beachten, die von 10,6 % in Hongkong bis zu 40,4 % in Indien reicht.

     

    Die Zusammensetzung der Gesamtbelastung in Bezug auf Steuersystematik, Steuerarten und Bemessungsgrundlagen unterscheidet sich von Land zu Land erheblich. Der Spitzenreiter Hongkong zeichnet sich u.a. durch besonders günstige Abschreibungsregeln aus, womit sich die vergleichsweise hohe Differenz zwischen Effektiv- und Tarifbelastung erklärt. Umgekehrt ist die Situation beispielsweise in Singapur, wo eine strikte Abschreibungspolitik die EATR über die Tarifbelastung steigen lässt.

     

    FAZIT | Im Vergleich zur Steuerbelastung in Deutschland (EATR: 28,2 %) und den USA (EATR: 36,5 %) zeigen die meisten Staaten der Asien-Pazifik-Region sowie Russland günstigere Rahmenbedingungen - Japan und Indien sind die nennenswertesten Ausnahmen.

    3.3 Unterschiede in der steuerlichen Ausgangssituation für deutsche und US-Investoren

    Nachdem die Steuerbelastungen in den Zukunftsmärkten vorliegen, wendet sich Olga Kraftvoll dem Vergleich der Steuerpositionen von deutschen und US-Investoren zu. Gibt es zwischen der von Fred Pennypincher geleiteten US-Firma „Industrial Instruments“ und der „Ventilatorbau GmbH“ als deutschem Investor steuerliche Wettbewerbsverzerrungen im Kampf um die Wachstumsregionen? Welche Auswirkungen hat das Steuerregime des Investor-Heimatlandes auf die steuerliche Ausgangsposition?

     

    Um dieser Fragestellung gerecht zu werden, kalkuliert die Steuerabteilung zusätzlich auch die Steuerkonsequenzen von Gewinnausschüttungen nach Deutschland bzw. in die USA. Insoweit sind zunächst eventuelle ausländische Quellensteuern auf Dividenden in das jeweilige Anlegerland (Deutschland bzw. USA) in das Kalkül einzubeziehen. Des Weiteren gilt Folgendes:

     

    • für die Ventilatorbau GmbH: Dividendenbezüge aus dem Ausland sind zwar nach § 8b Abs. 1 KStG von der deutschen Besteuerung freigestellt, allerdings greift die 5 %-Besteuerung nach § 8b Abs. 5 KStG, sodass eine geringe deutsche Körperschaft- und Gewerbesteuer zusätzlich anfällt.

     

    • für die Industrial Instruments: Dividendenbezüge aus dem Ausland unterliegen der US-Körperschaftbesteuerung, wobei ausländische Ertrag- und Quellensteuern auf die entstehende US-Steuerschuld angerechnet werden. Das Anrechnungssystem führt somit bei niedriger ausländischer Vorbelastung zu einer Hochschleusung auf das US-Steuerniveau (vgl. Jacobs, Internationale Unternehmensbesteuerung, 8. Aufl. München 2015, 14). Dass das US-Steuerniveau in der nachfolgenden Belastungstabelle für einige Staaten trotzdem unterschritten wird, ist auf die Modellprämisse einer teilweisen Refinanzierung aus einbehaltenen Gewinnen zurückzuführen.

     

    Unter Berücksichtigung von Gewinnausschüttungen in die unterschiedlichen Anlegerstaaten ergeben sich damit folgende Rankings:

     

    • Ranking
    Investitionsland
    Effektivbelastung bei deutschem Investor
    Zusätzliche/geringere Effektivbelastung bei US Investor
    1

    Hongkong

    12,1 %

    +17,0 %

    2

    Singapur

    20,1 %

    +12,8 %

    3

    Vietnam

    21,4 %

    +9.3 %

    4

    Malaysia

    23,4 %

    +6,7 %

    5

    Russland

    24,0 %

    +7,3 %

    6

    Taiwan

    25,3 %

    +8,0 %

    7

    Südkorea

    26,5 %

    +4,1 %

    8

    Thailand

    26,6 %

    +4,1 %

    9

    Laos

    29,0 %

    +1,1 %

    10

    Kambodscha

    29,4 %

    +1,3 %

    11

    China

    31,5 %

    +0,3 %

    12

    Indonesien

    31,6 %

    +0,3 %

    13

    Philippinen

    37,3 %

    +1,1 %

    14

    Australien

    38,6 %

    -6,3 %

    15

    Indien

    42,9 %

    -1,5 %

    16

    Japan

    43,6 %

    -6,5 %

    Quelle: Wiedemann, V./Finke, K., a.a.O., Table A5

     

    Bei einem Blick auf die Effektivbelastung ohne und mit Berücksichtigung von Gewinnausschüttungen zeigt sich die erwartete Erhöhung im Ausschüttungsfall, ohne dass sich für den deutschen Investor etwas an der Spitzenposition Hongkongs oder der hohen Belastung bei Japan-Investitionen ändert. Staaten, die im Verhältnis zu Deutschland auf Quellensteuern verzichten (wie z.B. Singapur, Vietnam oder Malaysia) klettern im Ranking, während hohe Quellensteuerbelastungen (wie z.B. in Kambodscha oder Australien) die EATR im Vergleich zum Ausgangsfall deutlich verschlechtern.

     

    Die Tabelle verdeutlicht, dass ein deutscher Investor aufgrund der Freistellungsmethode (§ 8b Abs. 1 KStG) das Steuergefälle zu den Niedrigsteuerländern sehr viel besser nutzen kann als dies einem Konkurrenten in einem Anrechnungsland möglich ist. Allerdings wird ein Investor aus den USA (wie die „Industrial Instruments“) der Hinaufschleusung auf das höhere US-Steuerniveau (EATR: 36,5 %) durch Thesaurierung und Wiederanlage der Erträge in den Wachstumsstaaten zu entgegnen versuchen.

     

    FAZIT | Horst Baumeister sollte bei den Investitionen der Ventilatorbau GmbH also insbesondere in Hongkong, Singapur, Vietnam, Taiwan und Russland spürbare steuerliche Vorteile gegenüber dem US-Wettbewerber genießen. Umgekehrte

    Vorzeichen gelten insbesondere für Australien und Japan, was sich weitgehend aus der geringeren Belastung mit Quellensteuern auf Dividenden aus diesen Staaten in die USA im Vergleich zu Deutschland erklärt (0 % anstelle von 15 % bzw. 10 %).

    3.4. Steueroptimierungsmöglichkeiten bei Auslandsinvestitionen

    Bezüglich der abschließenden Anfrage von Horst Baumeister nach Steueroptimierungsmöglichkeiten gerät Olga Kraftvoll kurzzeitig ins Schwanken. Welche diesbezüglichen Empfehlungen soll sie vor dem Hintergrund der lautstarken OECD-BEPS-Diskussion über aggressive Steuerplanung an ihren Geschäftsführer geben? Fraglos haben bei der Ventilatorbau GmbH die Vorgaben Tax Compliance, Planungssicherheit und Vermeidung von Überraschungen deutlichen Vorrang vor dem bloßen Blick auf die Konzernsteuerquote. Umgekehrt bleibt es aber dabei, dass gerade bei Investitionsentscheidungen der Faktor Steuer eine maßgebliche Rolle spielt. Auch wenn Olga Kraftvoll keinerlei Bezug zwischen den breit angelegten BEPS-Aktionsplänen zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung durch multinationale Konzerne und den Auslandsvorhaben der Ventilatorbau GmbH zu erkennen vermag, nimmt sie sich vor, mögliche Reputationsrisiken bei etwaigen Gestaltungsmaßnahmen im Auge zu behalten.

     

    Die vom ZEW Mannheim an die Steuerabteilung überlassenen Belastungsvergleiche verdeutlichen eine wesentlich höhere Effektivbelastung bei Repatriierung der Gewinne nach Deutschland im Vergleich zu einer Gewinnthesaurierung im Investitionsland (bedingt durch Dividendenquellensteuern). Insoweit empfiehlt sich als Finanzierungsstrategie zunächst eine langfristige Thesaurierung von Gewinnen. Im Übrigen ist angesichts niedrigerer Auslandssteuern eine Eigenfinanzierung durch die Ventilatorbau GmbH der Fremdkapitalvergabe vorzuziehen, wobei das Hochsteuerland Japan bezüglich dieser Empfehlung eine Ausnahme bildet.

     

    Entscheidet sich der deutsche Investor dennoch für Gewinnrepatriierungen, so gilt es, entstehende Dividendenquellensteuern zu minimieren, da diese aufgrund der deutschen Steuerfreistellung ungeschmälerte Zusatzkosten auslösen. Durch Umleitung von Dividendenströmen über Holdinggesellschaften in Drittstaaten lassen sich - unter Beachtung ausreichender wirtschaftlicher Substanz - vielfach Quellensteuern reduzieren.

    • Beispiel 1

    Bei einer Direktinvestition der Ventilatorbau GmbH in China fällt auf eine Dividendenausschüttung eine Quellensteuer von 10 % an. Bei Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft in Hongkong oder Singapur lässt sich eine Quellensteuer-Ersparnis von 5 %-Punkten auf Ausschüttungen erreichen.

    Hinweis | Zwischen China und Deutschland wurde am 28.3.14 ein neues DBA unterzeichnet, dessen Anwendung ab dem 1.1.17 wahrscheinlich ist. Darin wird der Quellensteuersatz für Schachteldividenden von 10 % auf 5 % reduziert, sodass obige Beteiligungsstruktur zur Quellensteuerminimierung obsolet würde.

     

    • Beispiel 2

    Bei einer Direktbeteiligung an einer Gesellschaft in Japan fällt auf Ausschüttungen an deutsche Schachtelbeteiligte eine Quellensteuer von 10 % an. Auch in diesem Fall kann die Zwischenschaltung einer Gesellschaft in Singapur oder Malaysia die Quellenbelastung auf Ausschüttungen nach Deutschland halbieren.

    Achtung | Bei Planungen zur Dividenden-Umleitung sind eventuelle Missbrauchsvorschriften gegen ein solches „Treaty-Shopping“ in den Investitionsländern zu beachten (analog § 50d Abs. 3 EStG in Deutschland).

     

    Die meisten der hier betrachteten 16 Länder offerieren in der einen oder anderen Form Steueranreize für neue Investitionen (wie insbesondere Singapur, Vietnam, Laos, Indonesien oder China). Die Nutzung dieser Steueranreize in Form von Tax Holidays oder erhöhten Abschreibungen kann erhebliche Auswirkungen auf die tatsächliche Steuerbelastung haben (und damit das Ranking der Länder untereinander verschieben, wie Table 1 bei Wiedemann, V./Finke, K., a.a.O., verdeutlicht). Olga Kraftvoll stellt fest: Mit aggressiver Steuerplanung hat diese Nutzung angebotener Steueranreize genau wie die Optimierung von Finanzierungs-Mix und Beteiligungsstruktur nichts zu tun.

    4. Resümee

    Horst Baumeister ist mit den von Olga Kraftvoll vorgetragenen Ergebnissen sehr zufrieden. Gegenüber dem Konkurrenten „Industrial Instruments“ hat die „Ventilatorbau GmbH“ auf strategisch wichtigen Zukunftsmärkten wie Hongkong, Singapur oder Russland eine günstigere steuerliche Ausgangsposition. Auch im Vergleich zur Steuerbelastung in Deutschland zeichnet sich in diesen Ländern ein günstigeres Steuerklima ab, sodass die Durchführung der Auslandsinvestition mit einer Lokalisierung der Wertschöpfung innerhalb dieser Zukunftsmärkte auch eine Reduktion der von den Analysten immer wieder in den Vordergrund gestellten Konzernsteuerquote bewirken könnte.

     

    Lediglich die hohen steuerlichen Belastungen in Australien, Indien und Japan bereiten dem Gesellschafter-Geschäftsführer Kopfzerbrechen. Insoweit will er noch einmal im Detail nachfragen, inwieweit mit der Nutzung von Steueranreizen und sonstigen Steueroptimierungsmöglichkeiten Verbesserungen möglich sind. Horst Baumeister ist zuversichtlich, sein Unternehmen mit einer verstärkten globalen Strategie mittelfristig zum Weltmarktführer entwickeln zu können. Das deutsche Steuersystem steht ihm dabei nicht im Wege.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Ankündigung „55 Musterfälle zum Internationalen Steuerrecht“: Anfang 2016 erscheint die 2. Auflage des Praxishandbuchs „50 Musterfälle zum Internationalen Steuerrecht“. Prof. Dr. Dieter Endres und Dr. Stefan Brunsbach beweisen erneut, dass Fachliteratur zu dieser schwierigen Materie auch anschaulich und leicht verständlich aufbereitet werden kann. Anhand von diesmal 55 Musterfällen aus der täglichen Beratungspraxis verdeutlichen sie die Spielregeln des internationalen Steuerrechts. Ob Inbound- oder Outbound-Fälle, Überlegungen bei Auslandsinvestitionen, Verrechnungspreisen oder Personalentsendungen - jeder Fall ist kurz und prägnant abgehandelt.
    Quelle: Ausgabe 10 / 2015 | Seite 271 | ID 43595747

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