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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Drittstaatenverluste bei gewerblich geprägten Personengesellschaften

    von Dipl.-Finw. (FH) Christian Beitler, OAR und Dipl.-Finw. (FH) Mirko Leichsenring, AR, beide hessische Finanzverwaltung

    Gewerblich geprägte Personengesellschaften werden oft als Anlagevehikel genutzt, bergen aber steuerlich komplexe Risiken – besonders bei Investments in Drittstaaten. Die zentrale Frage für die Praxis lautet: Wie sind Verluste aus solchen Beteiligungen zu behandeln? Der folgende Musterfall zeigt, wie nationale Vorschriften, DBA und das Feststellungsverfahren zusammenwirken. Dabei wird insbesondere erläutert, wann Verluste nach § 2a EStG berücksichtigt werden, wie die Betriebsstättenregelungen zu verstehen sind und welche Abkommensrechte greifen.

    1. Musterfall

     

    • Sachverhalt

    An der niederländischen X-CV (Commanditaire Vennootschap) sind die inländischen Gesellschafter A und B jeweils mit 4 % beteiligt. Die X-CV ist vermögensverwaltend tätig und hält 25 % an der amerikanischen Y-LP (Limited Partnership). Die Y-LP ist ebenfalls vermögensverwaltend und besitzt 20 % an der französischen X-S.a.r.l. (Société à Responsabilité Limitée). Nach einem Rechtstypenvergleich sind X-CV und Y-LP als Personengesellschaften einzustufen, während die X-S.a.r.l. als Kapitalgesellschaft einzustufen ist.

     

    Bild: IWW

    Die X-CV und ihr Beherender Vennoot (vergleichbar einem Komplementär) haben Sitz und Geschäftsleitung in Amsterdam, die Y-LP und ihr General Partner (vergleichbar einem Komplementär) in New York. Sitz und Geschäftsleitung der X-S.a.r.l. sind in Paris. Sowohl die X-CV als auch die Y-LP sind nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägt. Im Kalenderjahr 2024 verkauft die Y-LP ihre Anteile an der X-S.a.r.l. und erzielt dabei einen Veräußerungsverlust von 100 Mio. EUR. Auf die Gesellschafter A und B entfallen jeweils 1.000.000 EUR.

     

    Welche steuerrechtlichen Folgen ergeben sich aus der Veräußerung der Anteile an der X-S.a.r.l. für A und B auf Ebene der gesonderten und einheitlichen Feststellung (§ 179 ff. AO) der X-CV?

     

    2. Lösungshinweise

    2.1 Gesonderte und einheitliche Feststellung

    Einkommensteuerpflichtige Einkünfte und die damit zusammenhängenden Besteuerungsgrundlagen sind nach § 179 Abs. 1 i. V. m. § 180 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a) AO gesondert und einheitlich festzustellen, wenn mehrere Personen an den Einkünften beteiligt sind und ihnen diese steuerlich zuzurechnen sind. Vorliegend ist daher für die X-CV ein entsprechendes Feststellungsverfahren durchzuführen. Feststellungsbeteiligte sind die inländischen Gesellschafter A und B.