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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Ausländische Betriebsstätten bei Start- und Scale-ups – sechs Praxisfälle

    von StB Dr. Antonia Scheinbacher, FBIStR, Associated Partner bei YPOG in München

    Die Internationalisierung von Start- und Scale-ups erfolgt häufig über operative Einzelentscheidungen, etwa die Einstellung von Mitarbeitern im Ausland, die Wohnsitzverlagerung eines Gründungsgesellschafters oder den Einsatz von Employer-of-Record-Dienstleistern (EoR). Steuerlich bergen solche Maßnahmen erhebliche Betriebsstättenrisiken. Denn eine ausländische Betriebsstätte entsteht allein aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse – ohne Gründungsakt, Registereintragung oder entsprechenden Willensentschluss. Eine unbewusste Betriebsstättenbegründung kann zudem erheblichen administrativen Aufwand verursachen, insbesondere wenn erforderliche Dokumentationen, etwa zu Reisetagen von Mitarbeitern, fehlen. Der Beitrag zeigt anhand von sechs typischen Outbound-Fallvarianten die wichtigsten Risiken in der Praxis auf.

    1. Nationaler Betriebsstättenbegriff nach § 12 AO

    Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine Betriebsstätte i. S. d. § 12 S. 1 AO kumulativ eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer örtlich und zeitlich festen Beziehung zur Erdoberfläche, die der Tätigkeit des Unternehmens unmittelbar dient, sowie eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen hierüber voraus (vgl. BFH 18.12.24, I R 47/21, BStBl II 26, 556; 7.6.23, I R 47/20, BStBl II 26, 548; 23.3.22, III R 35/20, BStBl II 22, 844; 3.2.93, I R 80-81/91, BStBl II 93, 462).

     

    Von erheblicher Bedeutung für die Praxis ist die nunmehr ausdrückliche Hervorhebung der Wechselwirkung der Tatbestandsmerkmale: Jedes Merkmal muss für sich erfüllt sein – dies gilt insbesondere für die Sechs-Monats-Grenze der zeitlichen Festigkeit. Die Merkmale sind jedoch nicht isoliert, sondern in ihrer Wechselwirkung im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls zu betrachten (vgl. BMF 18.6.26, IV B 2 - S 1301/01410/007/264, Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättenbegriff 2026, BStBl I 26, 907, Rn. 8, 13; s. auch ausführlich Rein, PIStB 26, 237). Eine schematische Prüfung ist damit nicht möglich. Vielmehr ist eine detaillierte Gesamtwürdigung des Einzelfalls erforderlich. Dadurch gewinnt die Sachverhaltsdokumentation in der Praxis nochmals an Bedeutung.