· Fachbeitrag · Grenzüberschreitende Mitarbeitereinsätze
Betriebsstättenrisiken und Gestaltungen bei Employer-of-Record-Strukturen
von RA Dr. Constantin Frank-Fahle, LL. M., emltc, Dubai/Abu Dhabi, VAE
Fachkräftemangel, Digitalisierung, Eintritt in neue Märkte, Expansion ins Ausland – es gibt für Unternehmen viele gute Gründe, über das Modell Employer of Record (EoR) auf Fachkräfte im Ausland zuzugreifen. Dieser Beitrag analysiert die steuerrechtlichen Implikationen von EoR-Strukturen unter besonderer Berücksichtigung der Betriebsstättenbegründung nach dem OECD-MA. Dabei werden sowohl die Risiken der Begründung einer Vertreterbetriebsstätte als auch einer Betriebsstätte durch feste Geschäftseinrichtung systematisch untersucht und Gestaltungsempfehlungen für die Praxis formuliert.
1. Problemstellung
Der Fachkräftemangel veranlasst Unternehmen dazu, nach qualifizierten ausländischen Arbeitskräften Ausschau zu halten. Wenngleich deutsche Unternehmen oftmals für ausländische Arbeitskräfte attraktive Arbeitgeber darstellen, sind ausländische Arbeitskräfte nicht immer ohne Weiteres zu einem Umzug nach Deutschland bereit. Zugleich kann die Anstellung ausländischer Arbeitskräfte im Ausland deutsche Unternehmen vor komplexe rechtliche und administrative Herausforderungen stellen. Dies gilt in gesteigertem Maße, wenn ausländische Arbeitskräfte in unterschiedlichen Jurisdiktionen angestellt werden müssen. In diesem Kontext gewinnen Employer-of-Record-(EoR-)Dienstleistungen erheblich an Bedeutung. Dieses Modell ist auch attraktiv für Unternehmen, die für einen Markteintritt in einem ausländischen Staat auf dort ansässiges Personal mit lokaler Expertise zurückgreifen möchten.
Die steuerrechtliche Bewertung von EoR-Strukturen wirft jedoch komplexe Fragen zur Begründung einer ertragsteuerlichen Betriebsstätte auf. Während EoR-Anbieter versprechen, Unternehmen vor lokalen Compliance-Pflichten zu bewahren, stellt sich aus steuerlicher Perspektive die folgende Frage: Kann mittels einer Nutzung eines EoR tatsächlich das Risiko einer Betriebsstättenbegründung im Ausland vermieden werden?
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