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  • 01.08.2007 | Steuerplanung

    Fallstricke bei Funktionsverlagerungen nach der Unternehmensteuerreform 2008

    von StB Dipl.-Kfm. Stefan Waldens, Düsseldorf

    Ein wesentlicher Bestandteil der Gegenfinanzierung der Unternehmensteuerreform 2008 ist die Neuregelung der Besteuerung grenzüberschreitender Geschäfte zwischen nahe stehenden Personen bzw. Unternehmensteilen. Mit dieser soll der internationale Fremdvergleichsgrundsatz gesetzlich präzisiert und für die bislang nicht klar genug normierten „Funktionsverlagerungen“ hinreichend konkrete Bestimmungen geschaffen werden, die eine sachgerechte Besteuerung von Wertetransfers ins Ausland sicherstellen. Zudem soll das BMF weiter konkretisieren, wie die Neuregelung für die in Deutschland ansässigen Unternehmen im internationalen Vergleich wettbewerbsneutral auszugestalten ist (vgl. BR-Drucksache 220/07 vom 30.3.07, 59). Der Beitrag stellt die Fallstricke und Herausforderungen bei einer grenzüberschreitenden Verlagerung von Funktionen dar, die nach der Steuerreform ab dem Veranlagungszeitraum 2008 auftreten können. 

    1. Funktionsverlagerung ins Ausland

    1.1 Sachverhalt

    Die mit Sitz in Deutschland ansässige Electro AG stellt die von ihr entwickelten Produktlinien „Alpha“ und „Beta“ her und vertreibt diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in Deutschland. Der Vertrieb im Ausland erfolgt durch Einschalten konzerninterner Vertriebsgesellschaften. Die im Rahmen der Herstellung besonders kostenintensive Produktionslinie „Beta“ soll im Juli 2008 auf die tschechische Schwestergesellschaft Czech Electro s.r.o. ausgelagert werden. Nach der Verlagerung soll sie als Eigenfertiger tätig werden, der diese Produkte sowohl selbst als auch über konzerninterne Gesellschaften vertreibt. Im Zusammenhang mit der Funktionsverlagerung soll der tschechischen Gesellschaft umfangreiches Produkt- und Produktions-Know-how sowie der Beta-Kundenstamm übertragen werden, das aus Sicht der Beteiligten wertmäßig mindestens 50 v.H.des (Ver-)Kaufpreises ausmachen wird.  

     

    Der Geschäftsführer der Electro AG hat unter Anwendung des Ertragswertverfahrens einen Mindestverkaufspreis von 6 Mio. EUR errechnet, bei dem die Kompensation noch auszuhandeln ist. Der Geschäftsführer der Electro s.r.o. will nach Durchführung eines Discounted Cash Flow (DCF)-Verfahrens für die übertragenen Funktionen maximal 9 Mio. EUR für erwartete Gewinnzuwächse durch die zu übertragenden Funktionen zahlen. Bei den Berechnungen der Preisüberlegungen, die jeweils unter Berücksichtigung funktions- und risikoadäquater Kapitalisierungszinssätzen erfolgten, wurden Unsicherheiten insbesondere hinsichtlich der Marktentwicklung nach Auffassung der beteiligten Geschäftsführer angemessen durch Risikozu- bzw. -abschläge berücksichtigt.  

     

    Beachte: Beide Parteien haben bislang keine internen Kalkulationsunterlagen und Prognoserechnungen ausgetauscht. Da die Vergütung der involvierten Geschäftsführer u.a. direkt vom finanziellen Erfolg des jeweils eigenen Unternehmens abhängt, wollen beide Geschäftsführer einander so wenig wie möglich eigene Berechnungen zukommen lassen. Beide versprechen sich bei der Preisfindung davon jeweils Vorteile. 

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