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  • 15.03.2010 | Provisionszahlungen

    Steuerliche Abziehbarkeit der Provisionen für Auslandsgeschäfte

    von WP StB Fachberater für Internationales Steuerrecht Markus Mertzbach, Kleuters Mertzbach Partner, Aachen

    Provisionen für Auslandsgeschäfte sind in der Praxis immer wieder ein heikles Thema. Insbesondere wenn die Provisionen bestimmte Größenordnungen überschreiten, wird die steuerliche Abziehbarkeit als Betriebsausgaben regelmäßig hinterfragt. Kommen noch Auffälligkeiten bei den Zahlungsmodalitäten hinzu, wird von der Finanzverwaltung häufig angezweifelt, ob tatsächlich eine Gegenleistung für die gezahlte Provision erbracht wurde. Hier sollte man unbedingt gewappnet sein. Wie die Beweisvorsorge in der Praxis aussehen sollte, wird nachfolgend dargestellt.  

    1. Beweisvorsorge ist entscheidend

    Grundsätzlich sind Provisionen abzugsfähige Betriebsausgaben und die Vereinbarung von Provisionen für die Vermittlung von Aufträgen ist - im Unterschied zu Schmiergeldern - zulässig und üblich. Allerdings ist bei Auslandssachverhalten - da die Finanzverwaltung aus Gründen des Völkerrechts im Ausland grundsätzlich keine Sachaufklärung betreiben darf - die erhöhte Mitwirkungspflicht der Beteiligten (§ 90 Abs. 2 AO) und eine sog. Beweismittelbeschaffungsvorsorgepflicht zu beachten. Danach muss ein Beteiligter alle ihm zumutbaren tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten zur Sachaufklärung und zur Beschaffung von Beweismitteln ausschöpfen. Dessen sollte er sich bereits bei einem steuerlich relevanten Geschäftsabschluss bewusst sein und sich die insoweit erforderlichen Nachweismöglichkeiten vertraglich sichern (so z.B. Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 90 Rz. 26 m.w.N.). Gerade bei Provisionen für Auslandssachverhalte gilt es hier frühzeitig Vorsorge zu treffen.  

     

    Gläubiger oder Empfänger von Zahlungen müssen gegenüber der Finanzverwaltung genau benannt werden (§ 160 AO). Kommt der Steuerpflichtige diesem Verlangen nicht nach, so sind die Ausgaben und Lasten steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen. Die Finanzverwaltung entscheidet bei der Anwendung des § 160 AO nach pflichtgemäßem Ermessen. Dieses Ermessen vollzieht sich in zwei Stufen. Zunächst wird entschieden, ob die Empfängerbenennung verlangt werden soll und anschließend, welche Rechtsfolgen bei Nichtbenennung eintreten.  

     

    Das Benennungsverlangen ist ermessensfehlerhaft und rechtswidrig, wenn feststeht, dass ausschließlich Zahlungen an im Ausland ansässige Empfänger geleistet wurden, so dass es zu keinem deutschen Steuerausfall gekommen ist. Allerdings muss nachgewiesen werden können, dass die Zahlungen an einen Ausländer gelangt sind, dort auch verblieben sind und dieser zudem im Inland nicht steuerpflichtig ist (BFH 25.8.86, IV B 76/86, BStBl II 87, 481). Schädlich ist es hingegen, wenn davon auszugehen ist, dass das Geld ins Inland zurückgeflossen ist und vom Empfänger nicht besteuert wurde (ggf. auch als sog. „Kick-Back“).  

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