· Fachbeitrag · Verrechnungspreise
Parallelimporte: Spill-Over-Effekte des lokalen Marketings können zur vGA führen
von Tom-Eric Kunz, M. Sc., LL. M.
| Für die Verrechnungspreispraxis bringt der BFH mit bemerkenswerten Ausführungen zur verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) neuen Schwung in die Debatte, wie sich Parallelimporte auf Verrechnungspreise innerhalb einer Unternehmensgruppe auswirken. Im Kern ging es um die Frage, ob schon die mittelbare Begünstigung der Muttergesellschaft durch Marketingmaßnahmen einer Tochtergesellschaft eine vGA darstellen kann ( BFH 11.12.24, I R 41/21, DStR 25, 1023). Die Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung: Verrechnungspreisexperten müssen künftig prüfen, ob das Marketing einer lokalen Gesellschaft auch konzernweite Vorteile (sog. Spill-Over-Effekte) erzeugt und wie diese in der Wertschöpfungsanalyse einzubeziehen sind. |
1. Einführung zu Parallelimporten
Von einem Parallelimport spricht man, wenn neben der konzerninternen Vertriebsgesellschaft des Herstellers auch ein konzernfremder Händler ‒ der sog. Parallelimporteur ‒ das Originalprodukt in Deutschland vertreibt. Hintergrund ist das unterschiedliche Preisniveau innerhalb der EU: Parallelimporteure kaufen die Originalprodukte im Ausland, z. B. in Rumänien, günstiger ein und verkaufen sie in Deutschland teurer weiter. Ihre Preise liegen dabei aber immer noch unter denen der konzerninternen Vertriebsgesellschaft. In der Pharmabranche betrifft dies ausschließlich Originalarzneimittel, nicht Generika. Häufig stellen die Konzerne diese Medikamente im EU-Ausland her. Besonderheit der Branche ist zudem die gesetzliche Pflicht der Apotheken, eine bestimmte Quote preisgünstiger parallel importierter Arzneimittel zu erreichen (§ 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Damit soll eine sozial und wirtschaftlich verantwortliche Versorgung mit Medikamenten sichergestellt werden. Deutschland ist hier der wichtigste Markt in der EU: Rund 50 % der Parallelimporte werden von hier bezogen (vgl. Krüger, DStR 22, 2109).
2. Aktuelle BFH-Entscheidung (I R 41/21)
2.1 Sachverhalt
Innerhalb einer internationalen Unternehmensgruppe bewirbt und vertreibt eine deutsche GmbH als risikoarme Vertriebsgesellschaft (sog. Limited-Risk-Distributor, LRD) Arzneimittel ihrer Mutter auf dem deutschen Markt. Gleichzeitig werden die gleichen Originalprodukte von fremden Dritten über Parallelimporte auf dem deutschen Markt verkauft.
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