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  • 01.10.2005 | Personalentsendung

    Entsendung deutscher Mitarbeiter in die Volksrepublik China

    von StB Dipl.-Kfm. Albert Ackstaller und RA Rupert Prechtl, LLM (Edinburgh)

    China hat sich zu einem der größten Absatzmärkte der Welt entwickelt und ist für deutsche Unternehmen zur Nummer eins des asiatischen Exportmarkts aufgestiegen. Es verwundert daher nicht, dass China das Land ist mit dem größten Zuwachs an Mitarbeiterentsendungen. Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die Grundzüge der Einkommensbesteuerung in China und über sozialversicherungsrechtliche Folgen einer Entsendung nach China geben. Auf Besonderheiten im Zusammenhang mit Hongkong und Macao wird in diesem Beitrag nicht eingegangen. 

    1. Umfang der Steuerpflicht

    In China hängt der Umfang der Steuerpflicht einer natürlichen Person davon ab, ob diese unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist. 

     

    1.1 Unbeschränkte Steuerpflicht

    Entsandte, die entweder einen Wohnsitz in China haben bzw. sich ein Jahr oder länger in China aufhalten, sind grundsätzlich mit ihren weltweiten Einkünften in China steuerpflichtig.  

     

    Beachte: Eine Ausnahme gilt jedoch für Personen, die nur für einen Zeitraum von einem bis zu fünf Jahren in China ansässig sind. Sie unterliegen bei Genehmigung durch die lokale Steuerbehörde der chinesischen ESt nur mit den in China erzielten Einkünften, nicht jedoch mit dem Welteinkommen. 

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