Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 11.01.2010 | Innergemeinschaftliche Lieferung

    Wie oft muss die USt-IdNr. verifiziert werden?

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Um die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen (ig.L.) zu erlangen, muss u.a. auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Leistungsempfängers aufgezeichnet werden. Fraglich war bislang, ob dies eine wiederholte Bestätigungsanfrage i.S. von § 18e UStG bei jedem einzelnen Exportumsatz voraussetzt. Nach Ansicht des FG Düsseldorf reicht es für § 6a Abs. 4 UStG aus, wenn der Exporteur die Verifizierung zu Beginn der Geschäftsbeziehung mehrfach erfolgreich durchgeführt hat. Stellt sich die USt-IdNr. dann später als ungültig heraus, führt dies nicht zwangsläufig zur Versagung der Steuerbefreiung (FG Düsseldorf 30.1.09, 5 V 3471/08 A (U), Abruf-Nr. 094145).

     

    Sachverhalt und Anmerkungen

    Eine deutsche GmbH lieferte Anfang 2005 Softdrinks an einen spanischen Abnehmer. Sie verifizierte die USt-IdNr. zu Beginn und dann nochmals am 11.5.05 und am 13.7.05. Nach Zahlungsschwierigkeiten beim spanischen Abnehmer und einer weiteren Bestätigungsanfrage im April 2006 stellte sich heraus, dass die USt-IdNr. seit dem 10.11.05 ungültig war. Das FA versagte daraufhin die Steuerfreiheit i.S. von § 6a UStG hinsichtlich der seit dem 11.11.05 erfolgten Exportlieferungen und lehnte im Einspruchsverfahren auch eine AdV ab. Das FG hatte jedoch ernstliche Zweifel (§ 69 FGO):  

     

    • Nach der Änderung der Rechtsprechung (BFH 6.12.07, V R 59/03) stellt der Buch- und Belegnachweis keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung mehr dar. Vielmehr sind Lücken oder Fehler im Nachweis unbeachtlich, wenn aufgrund der übrigen Umstände feststeht, dass letztlich eine ig.L. tatsächlich erfolgt ist.
    • Zudem ist § 6a Abs. 4 UStG (unrichtige Angaben des Abnehmers) einschlägig, weil der spanische Abnehmer nicht auf das Gültigkeitsende seiner USt-IdNr. hingewiesen hat. Nach Einschätzung des FG konnte die GmbH dies auch bei Beachtung kaufmännischer Sorgfaltspflichten i.S. von § 6a Abs. 4 UStG nicht erkennen.

     

    Praxishinweis

    Das FG ist der Auffassung, dass zwar eine periodische USt-IdNr.-Prüfung, aber keine obligatorische Bestätigungsabfrage bei jedem einzelnen Exportvorgang zumutbar sei. Für den Vertrauensschutz reicht es, wenn der Unternehmer eine Bestätigungsabfrage bei erstmaliger Geschäftskontaktaufnahme und nach einigen Monaten erneut durchführt. Das BMF (6.1.09, IV B 9 - S 7141/08/10001) weist hingegen in den Rz. 42 und 55 explizit darauf hin, dass § 17c Abs. 1 UStDV die gültige USt-IdNr. erfordert. Unterlässt der Unternehmer eine Bestätigungsanfrage bei jedem Einzelvorgang, führt dies zur Erkennbarkeit i.S. von § 6a Abs. 4 UStG. Zudem ist mit der USt-IdNr. in § 17c UStDV die Nummer des „tatsächlichen Abnehmers" gemeint (Rz. 41-45), was beim betrugstypischen Vorschieben eines ausländischen Scheinunternehmers ebenfalls zu verneinen wäre.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2010 | Seite 4 | ID 132696

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents