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  • 01.06.2007 | Indien

    Grundzüge der Besteuerung von Investitionen in indische Immobilien

    von Dipl.-Kffr. Nino Lavrelashvili, PricewaterhouseCoopers Berlin

    Indien ist ein Land voller Kontroversen und Gegensätze. Der geistige Reichtum auf der einen und die materielle Armut auf der anderen Seite sind solch ein Gegensatzpaar. Ein weiteres Beispiel dafür sind die konservativen Wertvorstellungen der überwiegend ländlichen Gesellschaft und das dem Westen nachempfundene Streben nach Bildung, Fortschritt und Entwicklung in den urbanen Ballungszentren. Diese Ballungszentren stellen die treibende Kraft des volkswirtschaftlichen Booms dar. Indien gilt als einer der Wachstumsmärkte der Zukunft. Die Urbanisierung schreitet rapide voran. Hieraus resultiert insbesondere eine stetig steigende Nachfrage nach qualitativ hochwertiger Infrastruktur sowie Wohn- und Gewerbeimmobilien. Ohne ausländisches Kapital ist diese Nachfrage kaum zu befriedigen. Dieser Beitrag stellt die steuerrechtlichen Grundlagen für ein solches Engagement in Indien dar. 

    1. Investition über eine Kapitalgesellschaft

    Grundsätzlich steht ausländischen Investoren nur die Möglichkeit offen, ihre Investition in indische Immobilien über eine indische Kapitalgesellschaft zu tätigen. Zwar hat die indische Regierung seit kurzem ebenfalls die Möglichkeit eingeräumt, Direktinvestitionen zu tätigen. Jedoch sind diese mit restriktiven Auflagen verbunden. Insbesondere ist es für einen ausländischen Investor nicht erlaubt, direkt Eigentum an Immobilien zu erlangen. So bleibt die Investition über eine Tochtergesellschaft weiterhin die übliche Beteiligungsform. Denn Ausländern ist auch die Beteiligung an einer indischen Personengesellschaft verwehrt.  

     

    Beachte: Die weiteren Ausführungen gehen davon aus, dass sich deutsche natürliche Personen, die ihre Anteile im Privatvermögen halten, an der indischen Kapitalgesellschaft beteiligen. 

     

    1.1 Voraussetzungen

    Bis vor kurzem war ausländischen Investoren der Marktzugang zum indischen Immobilienmarkt nur mit behördlicher Genehmigung gestattet. 2005 wurden die Regelungen gelockert. Jetzt ist es bei Erfüllung bestimmter Kriterien möglich, eine zu 100 v.H. beherrschte Tochtergesellschaft in Indien zu gründen, ohne ein aufwendiges Genehmigungsverfahren durchlaufen zu müssen (automatic route). Insbesondere müssen dafür folgende drei Kriterien erfüllt werden: 

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