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  • 08.09.2010 | Grenzüberschreitende Leistungsbeziehungen

    Einführungsschreiben zu veränderten ZM-Erklärungspflichten ab 1.7.10

    von Dipl.-Finanzw. Jürgen Serafini, Troisdorf

    Im Zusammenhang mit der ab 2010 EU-weit umgesetzten Neuregelung zur Leistungsortsbestimmung wurden die Deklarationspflicht in der „Zusammenfassenden Meldung“ (ZM) ab 1.1.10 auch auf „innergemeinschaftliche Dienstleistungen“ ausgedehnt. Mit sechsmonatiger Verspätung hatte der deutsche Gesetzgeber auch die übrigen EU-Vorgaben zum Datenabgleich mit Wirkung ab 1.7.10 umgesetzt und dafür die Vorschrift des § 18a UStG gänzlich neu gefasst und strukturiert. Mit einem Schreiben nimmt das BMF (15.6.10, IV D 3 - S 7427/08/10003-03, BStBl I 10, 569, Abruf-Nr. 102060) nun zu diesen Rechtsänderungen Stellung, nachdem kurz zuvor bereits das BZSt auf seiner Homepage den ab 1.7.10 geltenden neuen ZM-Vordruck nebst Ausfüllanleitung ins Netz gestellt hatte. Die nachfolgenden Ausführungen geben einen Überblick über die Eckwerte der neuen Rechts- und Weisungslage - die aufgeführten Rz. beziehen sich dabei jeweils auf die Randziffern des BMF-Schreibens.  

    1. Abgabe der zusammenfassenden Meldung

    Die in § 18a UStG kodifizierte Erklärungspflicht bezüglich innergemeinschaftlicher Lieferungen (ig.L), innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte (ig.DrG) sowie innergemeinschaftlicher Dienstleistungen (ig.DL) betrifft alle Unternehmen i.S. von § 2 UStG (Rz. 1), also auch durchschnittssatzbesteuernde Land- und Forstwirte i.S. von § 24 UStG (Rz. 3).  

     

    Kleinunternehmer

    Davon ausgenommen sind gemäß § 18a Abs. 4 UStG lediglich Kleinunternehmer i.S. von § 19 UStG. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass auch bei den von deutschen Kleinunternehmern an Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbrachten ig.DL die allgemeinen B2B-Folgen greifen, also der ausländische Leistungsempfänger bei Leistungen i.S. von § 3a Abs. 2 UStG die Steuerschuldnerschaftsübertragungsfolgen im Ausland zu tragen hat.  

     

    Insofern ergibt sich aus der unverändert verneinten ZM-Abgabepflicht der Kleinunternehmer allerdings eine Lücke im Datenabgleich, da dem anderen EU-Staat keine deutschen Meldedaten zur Besteuerungskontrolle zur Verfügung stehen. Diese fehlende ZM-Pflicht der Kleinunternehmer gilt nach dem Gesetzeswortlaut selbst dann, wenn die Summe der im Inland bislang umsatzsteuerbaren Umsätze nur aufgrund der durch § 3a Abs. 2 UStG hervorgerufenen Besteuerungsverlagerung ins Ausland ab 2010 unter die Kleinunternehmergrenze des § 19 UStG absinkt und sich daher erst recht die systematische Notwendigkeit einer ZM-Deklaration ergäbe.  

     

    „Nullmeldungen“ sind bei den ZM nach wie vor nicht abzugeben (Rz. 1). Davon zu unterscheiden sind jedoch Meldungen, bei denen sich für den Meldezeitraum durch Bemessungsgrundlagenänderungen per saldo ein Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen von 0 EUR ergibt (s.u.).  

     

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