BMF - IV D 3 -S 7427 /08/10003-03 BStBl 2010 I S. 569

Umsatzsteuer; Zusammenfassende Meldung (§ 18a Umsatzsteuergesetz)

§ 18a Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde im Zuge der Umsetzung von Artikel 2 der Richtlinie 2008/8/EG vom zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistungen durch das Jahressteuergesetz 2009 vom (BGBl 2008 I S. 2794) mit Wirkung zum geändert. Steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne von § 3a Absatz 2 UStG, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden und für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, sind ab in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben und an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.

Ferner wurde § 18a UStG durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom (BGBl 2010 I S. 386) mit Wirkung zum neu gefasst und dadurch Artikel 1 der Richtlinie 2008/117/EG vom zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen umgesetzt. Danach ist die Zusammenfassende Meldung monatlich abzugeben, wenn die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 UStG im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte eine bestimmte Betragsgrenze überschreitet.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung

1 (1) Jeder Unternehmer im Sinne des § 2 UStG, der innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 18a Absatz 6 UStG), im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne von § 3a Absatz 2 UStG (vgl. Rz. 7 bis 23 des [BStBl 2009 I S. 1005], [BStBl 2009 I S. 1612] und [BStBl 2010 I S. 256]), für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, oder Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 UStG im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte (vgl. Abschnitt 276b Umsatzsteuerrichtlinien – UStR –) ausgeführt hat, ist verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums eine Zusammenfassende Meldung zu übermitteln. Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG müssen keine Zusammenfassende Meldung abgeben (§ 18a Absatz 4 UStG).

In Abhängigkeit von den jeweiligen Voraussetzungen ist Meldezeitraum für die Zusammenfassende Meldung der Kalendermonat (§ 18a Absatz 1 Satz 1 UStG), das Kalendervierteljahr (§ 18a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 UStG) oder das Kalenderjahr (§ 18a Absatz 9 UStG), vgl. Rzn. 5 bis 10.

Für einen Meldezeitraum, in dem keine der vorbezeichneten Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt wurden, ist eine Zusammenfassende Meldung nicht zu übermitteln.

2 (2) Nichtselbständige juristische Personen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 2 UStG (Organgesellschaften) sind verpflichtet, eine eigene Zusammenfassende Meldung für die von ihnen ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen (§ 18a Absatz 6 UStG), im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne von § 3a Absatz 2 UStG für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet oder Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 UStG im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte zu übermitteln (§ 18a Absatz 5 Satz 4 UStG). Dies gilt unabhängig davon, dass diese Vorgänge umsatzsteuerrechtlich als Umsätze des Organträgers behandelt werden und in dessen Voranmeldung und Steuererklärung für das Kalenderjahr anzumelden sind. Die meldepflichtigen Organgesellschaften benötigen zu diesem Zweck eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a Absatz 1 Satz 3 UStG).

3 (3) Zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nach Rz. 1 sind auch pauschalversteuernde Land- und Forstwirte verpflichtet. Dies gilt unabhängig davon, dass nach § 24 Absatz 1 UStG die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne von § 4 Nummer 1 Buchstabe b i. V. m. § 6a UStG keine Anwendung findet.

4 (4) Die Zusammenfassende Meldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln (vgl. BStBl 2007 I S. 95). Informationen zur elektronischen Übermittlung sind unter den Internet-Adressen www.elster.de oder www.bzst.de abrufbar. Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das für die Besteuerung des Unternehmers zuständige Finanzamt auf Antrag zulassen, dass die Zusammenfassende Meldung in herkömmlicher Form – auf Papier – nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben wird. Dem Antrag ist zuzustimmen, wenn für den Unternehmer die Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine elektronische Übermittlung des amtlichen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Unternehmer nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen (§ 150 Absatz 8 Abgabenordnung). Soweit das Finanzamt nach § 18 Absatz 1 Satz 2 UStG auf eine elektronische Übermittlung der Voranmeldung verzichtet hat, gilt dies auch für die Zusammenfassende Meldung.

2. Abgabefrist

5 (1) Die Zusammenfassende Meldung ist bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln, wenn die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 18a Absatz 6 UStG) und Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 UStG im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften für das laufende Kalendervierteljahr oder für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 100 000 Euro beträgt. Die Regelungen über die Dauerfristverlängerung nach § 18 Absatz 6 UStG und §§ 46 bis 48 UStDV gelten nicht für die Zusammenfassende Meldung.

6 (2) Übersteigt im Laufe eines Kalendervierteljahres die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 18a Absatz 6 UStG) und Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 UStG im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften 100 000 Euro, ist die Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem dieser Betrag überschritten wird, zu übermitteln. Wird die Betragsgrenze von 100 000 Euro im zweiten Kalendermonat eines Kalendervierteljahres überschritten, kann der Unternehmer eine Zusammenfassende Meldung für die bereits abgelaufenen Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres übermitteln, in der die Angaben für diese beiden Kalendermonate zusammengefasst werden, oder jeweils eine Zusammenfassende Meldung für jeden der abgelaufenen Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres. Überschreitet der Unternehmer die Betragsgrenze im dritten Kalendermonat eines Kalendervierteljahres, wird es nicht beanstandet, wenn er statt einer Zusammenfassenden Meldung für dieses Kalendervierteljahr jeweils gesondert eine Zusammenfassende Meldung für jeden der drei Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres übermittelt.

Beispiel:

Der deutsche Maschinenhersteller M liefert im Januar des Jahres 01 eine Maschine für 20 000 Euro und im Februar des Jahres 01 eine weitere Maschine für 35 000 Euro an den belgischen Unternehmer U. Ferner liefert M im Februar des Jahres 01 eine Maschine für 50 000 Euro an den französischen Automobilhersteller A. Die Rechnungsstellung erfolgte jeweils zeitgleich mit der Ausführung der Lieferungen.

M ist verpflichtet, die Umsätze bis zum dem Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Wahlweise kann er für die Monate Januar 01 und Februar 01 jeweils gesondert eine Zusammenfassende Meldung übermitteln, oder er übermittelt eine Zusammenfassende Meldung, in der er die Summe der Bemessungsgrundlagen der an U und A ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen gemeinsam für die Monate Januar 01 und Februar 01 angibt.

7 (3) Unternehmer können die Zusammenfassende Meldung auch monatlich übermitteln, wenn die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 18a Absatz 6 UStG) und Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 UStG im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 100 000 Euro beträgt. Möchte der Unternehmer von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, hat er dies dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen (§ 18a Absatz 1 Satz 4 UStG). Der Anzeigepflicht kommt der Unternehmer nach, wenn er bei der erstmaligen Inanspruchnahme das auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck für die Zusammenfassende Meldung dafür vorgesehene Feld ankreuzt. Die Ausübung des Wahlrechts bindet den Unternehmer bis zum Zeitpunkt des Widerrufs, mindestens aber für die Dauer von 12 Kalendermonaten.

Der Widerruf wird dem Bundeszentralamt für Steuern durch Markieren des dafür vorgesehenen Feldes auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck für die Zusammenfassende Meldung angezeigt. Soweit in begründeten Einzelfällen ein Widerruf vor Ablauf der Ausschlussfrist von 12 Kalendermonaten notwendig werden sollte, ist dies dem Bundeszentralamt für Steuern schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

8 (4) Die Zusammenfassende Meldung ist bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres zu übermitteln, wenn steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne von § 3a Absatz 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt wurden, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet.

9 (5) Unternehmer, die hinsichtlich der Ausführung von innergemeinschaftlichen Warenlieferungen (§ 18a Absatz 6 UStG) und Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 UStG im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte zur monatlichen Übermittlung einer Zusammenfassenden Meldung verpflichtet sind, melden die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen im Sinne von § 3a Absatz 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, in der Zusammenfassenden Meldung für den letzten Monat des Kalendervierteljahres.

10 (6) Unternehmer, die die Zusammenfassende Meldung hinsichtlich der Ausführung von innergemeinschaftlichen Warenlieferungen (§ 18a Absatz 6 UStG) und Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 UStG im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte monatlich übermitteln, können darin auch die steuerpflichtigen sonstigen Leistungen im Sinne von § 3a Absatz 2 UStG, die in dem entsprechenden Kalendermonat im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt worden sind und für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, monatlich angeben (§ 18a Absatz 3 Satz 1 UStG). Die Ausübung dieser Wahlmöglichkeit wird dem Bundeszentralamt für Steuern durch die Angabe von im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen im Sinne von § 3a Absatz 2 UStG für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet in der Zusammenfassenden Meldung für den ersten oder zweiten Kalendermonat eines Kalendervierteljahres angezeigt (§ 18a Absatz 3 Satz 2 UStG).

3. Angaben für den Meldezeitraum

11 (1) In der Zusammenfassenden Meldung ist nach § 18a Absatz 7 UStG in dem jeweiligen Meldezeitraum getrennt für jeden Erwerber oder Empfänger der dort bezeichneten Lieferungen oder sonstigen Leistungen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Summe der Bemessungsgrundlagen gesondert nach innergemeinschaftlichen Warenlieferungen (§ 18a Absatz 6 UStG), steuerpflichtigen sonstigen Leistungen im Sinne von § 3a Absatz 2 UStG, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt worden sind und für die der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, und Lieferungen im Sinne von § 25b Absatz 2 UStG im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften anzugeben und entsprechend zu kennzeichnen.

Wird eine steuerpflichtige sonstige Leistung im vorstehenden Sinne dauerhaft über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht, gilt § 13b Absatz 3 UStG entsprechend.

Unbeachtlich ist, ob der Unternehmer seine Umsätze nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten versteuert. Bei den steuerpflichtigen sonstigen Leistungen im vorstehenden Sinne und den Lieferungen im Sinne von § 25b Absatz 2 UStG im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ist es zudem unbeachtlich, wann der Unternehmer die Rechnung ausgestellt hat.

12 (2) Wegen der Umrechnung von Werten in fremder Währung vgl. Abschnitt 222 UStR. Hat der Unternehmer die Rechnung für eine innergemeinschaftliche Warenlieferung, die er im letzten Monat eines Meldezeitraums ausgeführt hat, erst nach Ablauf des Meldezeitraums ausgestellt, ist für die Umrechnung grundsätzlich der Durchschnittskurs des auf den Monat der Ausführung der Lieferung folgenden Monats heranzuziehen.

4. Änderung der Bemessungsgrundlage

13 (1) Hat sich die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die zu meldenden Umsätze nachträglich geändert (z. B. durch Rabatte), sind diese Änderungen in dem Meldezeitraum zu berücksichtigen, in dem sie eingetreten sind. Dies gilt entsprechend in den Fällen des § 17 Absatz 2 UStG (z. B. Uneinbringlichkeit der Forderung, Rückgängigmachung der Lieferung). Gegebenenfalls ist der Änderungsbetrag mit der jeweiligen Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 18a Absatz 6 UStG), im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne von § 3a Absatz 2 UStG, für die der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, oder für Lieferungen im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte (§ 25b Absatz 2 UStG) zu saldieren, die im maßgeblichen Zeitraum zu melden sind. Der Gesamtbetrag der zu meldenden Bemessungsgrundlagen kann negativ sein.

14 (2) Der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen kann ausnahmsweise auf Grund von Saldierungen 0 Euro betragen. In diesem Fall ist „0” zu melden.

15 (3) Von nachträglichen Änderungen der Bemessungsgrundlage sind die Berichtigungen von Angaben zu unterscheiden, die bereits bei ihrer Meldung unrichtig oder unvollständig sind (vgl. Rz. 16).

5. Berichtigung der Zusammenfassenden Meldung

16 (1) Eine unrichtige oder unvollständige Zusammenfassende Meldung muss gesondert für den Meldezeitraum berichtigt werden, in dem die unrichtigen oder unvollständigen Angaben erklärt wurden. Wird eine unrichtige oder unvollständige Zusammenfassende Meldung vorsätzlich oder leichtfertig nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden (vgl. § 26a Absatz 1 Nummer 5 UStG). Rechtzeitig ist die Berichtigung, wenn sie innerhalb von einem Monat, nachdem der Unternehmer die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit erkannt hat, übermittelt wird (§ 18a Absatz 10 UStG). Für die Fristwahrung ist der Zeitpunkt des Eingangs der berichtigten Zusammenfassenden Meldung beim Bundeszentralamt für Steuern maßgeblich.

17 (2) Eine Zusammenfassende Meldung ist zu berichtigen, soweit der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige unternehmerische Leistungsempfänger, der die Steuer dort schuldet, seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dem leistenden Unternehmer erst nach dem Bezug einer im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtigen sonstigen Leistung im Sinne von § 3a Absatz 2 UStG mitgeteilt hat, und daher deren Angabe in der Zusammenfassenden Meldung für den Meldezeitraum zunächst unterblieben ist.

6. Anwendungszeitpunkt

18 (1) Dieses Schreiben ist anzuwenden für innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 18a Absatz 6 UStG) und Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 UStG im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte, die nach dem ausgeführt werden, sowie auf steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne von § 3a Absatz 2 UStG, die nach dem im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbracht werden und für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet. Maßgebend für die Bestimmung des Meldezeitraums nach § 18a Absatz 1 Satz 1 UStG ist die Summe der Bemessungsgrundlagen der innergemeinschaftlichen Warenlieferungen (§ 18a Absatz 6 UStG) und Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 UStG im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte im 3. und 4. Quartal des Jahres 2009 und im 1. und 2. Quartal des Jahres 2010.

19 (2) Für die Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung für das 2. Quartal 2010 ist § 18a Absatz 1 Satz 7 UStG in der bis zum geltenden Fassung anzuwenden.

20 (3) Dieses Schreiben gilt vom mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages von 100 000 Euro der Betrag von 50 000 Euro tritt (vgl. § 18a Absatz 1 Satz 5 UStG).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

BMF v. - IV D 3 -S 7427 /08/10003-03


Fundstelle(n):
BStBl 2010 I Seite 569
BB 2010 S. 1630 Nr. 27
DB 2010 S. 1375 Nr. 25
DStR 2010 S. 1289 Nr. 25
DStZ 2010 S. 544 Nr. 15
StB 2010 S. 223 Nr. 7
StBW 2010 S. 600 Nr. 13
UR 2010 S. 549 Nr. 14
UStB 2010 S. 208 Nr. 7
UVR 2010 S. 232 Nr. 8
WPg 2010 S. 709 Nr. 13
KAAAD-45081