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  • 14.05.2010 | Grenzgänger

    Lohnsteuerabzug bei nach Deutschland einpendelnden Grenzgängern aus der Schweiz

    von StB Dipl.-Finw. Daniel Riehle, Stuttgart und Dipl.-Finw. Brigitte Dusolt, Frankfurt

    Die überwiegende Anzahl von Grenzgängern im Verhältnis Deutschland/Schweiz pendelt von Deutschland aus zu ihrem Arbeitsort in die Schweiz. Deutlich seltener ist der umgekehrte Fall, dass in der Schweiz wohnende Grenzgänger zu ihrem Arbeitsort ins benachbarte Deutschland pendeln. Doch gerade bei dieser Gruppe hat der deutsche Arbeitgeber - basierend auf den Vorschriften des deutsch-schweizerischen DBA - beim Lohnsteuerabzug einige Besonderheiten zu beachten, die nachfolgend dargestellt werden.  

    1. Vorliegen der Grenzgängereigenschaft

    Als Grenzgänger wird eine Person bezeichnet, die in einem Vertragsstaat wohnt, im anderen Vertragsstaat arbeitet und von dort aus regelmäßig an ihren Wohnort im Ansässigkeitsstaat zurückkehrt. Kehrt der Grenzgänger an mehr als 60 Tagen im Kalenderjahr aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurück, entfällt der Status als Grenzgänger. Die Zählweise der Nichtrückkehrtage bemisst sich dabei grundsätzlich nach den Ausführungen des BMF-Schreibens vom 19.9.94 (S 1301, BStBl I 94, 683). Es ist jedoch auf ein aktuelles BFH-Urteil hinzuweisen, welches zu der Zählweise der Nichtrückkehrtage Stellung nimmt und nicht unwesentlich von den Grundsätzen des oben genannten BMF-Schreibens abweicht (BFH 24.11.09, I R 15/09, BFH/NV 10, 530). Der BFH entschied entgegen der bisherigen Praxis der Finanzverwaltung unter anderem, dass eintägige Dienstreisen in Drittstaaten sowie Dienstreisen an Wochenenden im Regelfall nicht zu Nichtrückkehrtagen führen.  

     

    Das DBA-Schweiz kennt im Gegensatz zu den DBA, die Deutschland mit den beiden anderen Nachbarstaaten Frankreich und Österreich abgeschlossen hat, keine Grenzzone. Daher ist die Anwendung der Grenzgängerregelung im DBA-Schweiz grundsätzlich weder an einen bestimmten Wohnkorridor noch an einen Arbeitsort innerhalb einer bestimmten Entfernung zum Wohnort gebunden.  

     

    Der Grenzgänger ist verpflichtet, seine Ansässigkeit in der Schweiz durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Schweizer Kantonalbehörde nachzuweisen (Formular „Gre 1a"), welche der Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren hat. Die Ansässigkeitsbescheinigung gilt jeweils für ein Kalenderjahr, bei unterjähriger Aufnahme der Beschäftigung bis zum Ende des Kalenderjahres.  

    2. Wohnortprinzip versus Arbeitsortprinzip

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