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  • 01.11.2005 | Frankreich

    Private Ferienhäuser steueroptimal vererben

    von Notar Thomas Wachter, Osterhofen (Bayern)

    Jüngsten Schätzungen zufolge besitzen heute bereits weit mehr als 100.000 Bundesbürger eine private Ferienimmobilie in Frankreich. Die Auswirkungen auf die Nachfolgeplanung werden dabei nur in seltensten Fällen ausreichend berücksichtigt. Dies überrascht umso mehr, als der Besitz von Immobilien in Frankreich sowohl in erbrechtlicher als auch in erbschaftsteuerrechtlicher Hinsicht erhebliche Schwierigkeiten verursacht. Anhand des folgenden Musterfalles sollen die rechtlichen Probleme aufgezeigt und Vorschläge für eine steueroptimale Nachfolgeplanung erörtert werden. 

    1. Sachverhalt

    M und F sind seit einigen Jahren verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder. Beide Ehegatten sind ausschließlich deutsche Staatsangehörige und haben ihren ausschließlichen Wohnsitz in Deutschland. Da die Familie ihren Jahresurlaub in den letzten Jahren überwiegend in Frankreich verbracht hatte, haben sich M und F nunmehr kurzer Hand dazu entschlossen, ein Ferienhaus an der französischen Mittelmeerküste zu erwerben. Der Kaufpreis soll 1 Mio. EUR betragen. In Anbetracht dieser Investitionsgröße wollen die Eheleute auch ihre Nachfolge regeln. So planen M und F sich in einem Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder als Schlusserben zu je ein Halb einzusetzen. Nach dem Willen beider soll der Überlebende über das geerbte Vermögen uneingeschränkt verfügen und insbesondere auch das Haus in Frankreich verkaufen können. Die beiden volljährigen Kinder sollen hierbei jeweils einen Pflichtteilverzicht gegenüber dem erstversterbenden Elternteil abgeben. Vorher bitten sie allerdings ihren Berater ihnen die Rechtsprobleme darzulegen, die mit ihrer Planung verbunden sind. 

    2. Lösung

    Aus den Nachfolgeüberlegungen der Eheleute ergeben sich im Todesfall des M folgende erbrechtliche und erbschaftsteuerliche Konsequenzen: 

     

    2.1 Erbrecht

    Die Erbfolge nach M richtet sich aus Sicht des deutschen internationalen Privatrechts auf Grund der deutschen Staatsangehörigkeit grundsätzlich nach deutschem Erbrecht (Art. 25 Abs. 1 EGBGB). Für das in Frankreich belegene Grundstück gelten jedoch „besondere Vorschriften“ (Art. 3 Abs. 3 EGBGB), so dass insoweit französisches Erbrecht gilt. Eine Rechtswahl für das in Frankreich belegene Grundstück zu Gunsten des deutschen Erbrechts ist nicht möglich (Art. 25 Abs. 2 EGBGB).  

     

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