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  • 06.04.2011 | Forderung der EU-Kommission

    Deutschland soll diskriminierende Erbschaftsteuerbestimmungen ändern

    Nach dem deutschen ErbStG wird bei unbeschränkter Steuerpflicht ein persönlicher Freibetrag gemäß § 16 Abs. 1 ErbStG - je nach Verwandtschaftsgrad - für „Inländer“ in Höhe von 20.000 EUR bis zu max. 500.000 EUR gewährt. Beschränkt Steuerpflichtige erhalten dagegen gemäß § 16 Abs. 2 ErbStG lediglich einen persönlichen Freibetrag von 2.000 EUR. Nach Auffassung der EU-Kommission wirken diese Bestimmungen gegenüber Bewohnern anderer EU-Mitgliedstaaten diskriminierend und stellen eine ungerechtfertigte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs i.S.d. Art. 63 AEUV und Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dar. Die EU-Kommission fordert Deutschland förmlich auf, diese Vorschriften des deutschen ErbStG zu ändern. Sollte Deutschland nicht binnen zwei Monaten reagieren, kann Klage beim EuGH eingereicht werden. Betroffene Steuerbescheide sind offen zu halten (vgl. Pressemitteilung der EU-Kommission 14.3.11, IP/11/294; s. auch EuGH 22.4.10, C-510/08, Rs. Mattner sowie EuGH 11.12.03, C-364/01, Rs. Erben Barbier).  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 86 | ID 143633

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