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  • 06.08.2009 | Finanzgericht München

    Schätzung der dem Steuerabzug unterliegenden Zahlungen an ausländische Künstler

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Legt ein inländischer Vergütungsschuldner, der Zahlungen an ausländische Künstler geleistet hat, keine Unterlagen vor, aus denen sich die dem Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG a. F. unterliegenden Vergütungen der Höhe nach abschließend feststellen lassen, führt dies zu einer Begrenzung der Sachaufklärungspflicht des FA und einer Minderung des Beweismaßes. Das FA darf dann die dem Steuerabzug unterliegenden Vergütungen schätzen, wobei sich die Schätzung an den in der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ausgewiesenen Zahlen orientieren kann - so das FG München in einem aktuellen Urteil (FG München 8.12.08, 7 K 1239/06, Abruf-Nr. 092463)

     

    Sachverhalt

    Der Kläger führte im Streitjahr 1997 gewerblich u.a. Veranstaltungen und Musikproduktionen durch. Hierbei wurde dem FA bekannt, dass er auch Zahlungen an ausländische DJs und Musiker für Auftritte auf inländischen Veranstaltungen sowie für Lizenzen an Musikstücken geleistet hatte. Den mehrmaligen Aufforderungen des FA, Steueranmeldungen nach § 50a EStG einzureichen, kam der Kläger nicht nach. Das FA schätzte deshalb die dem Steuerabzug (§ 50a Abs. 4 EStG a. F.) unterliegenden Zahlungen an ausländische Vergütungsgläubiger anhand der für das Streitjahr eingereichten Gewinnermittlung und erließ gegenüber dem Kläger einen Haftungsbescheid (§ 50a Abs. 5 EStG a.F.). Weder im Einspruchsverfahren noch im nachfolgenden Klageverfahren reichte der Kläger trotz entsprechender Aufforderung die fehlenden Steueranmeldungen bzw. Freistellungsbescheinigungen nach und erläuterte auch nicht die mit den Zahlungen an ausländische Künstler in Zusammenhang stehenden Kosten, die er als abzugsfähige Betriebsausgabe ansetzen wollte. Das FG München hat deshalb die Klage abgewiesen.  

     

    Anmerkungen

    Nach § 50a Abs. 4 EStG (i.d.F. bis VZ 2008) wird in den dort genannten Fällen bei beschränkt Steuerpflichtigen die Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs erhoben. Der Schuldner der Vergütungen muss danach den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubigers vornehmen und die einbehaltene Steuer an das zuständige FA abführen (§ 50a Abs. 5 S. 2 und 3 EStG a.F.). Der Vergütungsschuldner haftet in diesen Fällen für die einzubehaltende und abzuführende Steuer (§ 50a Abs. 5 S. 5 EStG a.F.). Soweit er seine Verpflichtung nicht erfüllt, kann das FA die Steuer bei ihm durch Haftungsbescheid anfordern (§ 73 g EStDV). Sowohl der Quellensteuerabzug als auch die Haftung des Vergütungsschuldners setzen voraus, dass die vom Vergütungsschuldner geleisteten Zahlungen aus der Sicht des Vergütungsgläubigers dem Einkünftekatalog des § 49 EStG unterliegen. Dies war im Streitfall unproblematisch erfüllt. Das FG München weist jedoch darauf hin, dass im Rahmen von § 159 AO der Haftungsschuldner gegebenenfalls nachweispflichtig ist, dass er nicht selbst Vertragspartner geworden, sondern lediglich als Vermittler aufgetreten ist. Interessant ist das Urteil des FG München vor allem unter folgendem Aspekt:  

     

    • Werden trotz Aufforderung durch das FA keine Angaben in Form einer Steueranmeldung gemacht und kann das FA auch auf andere Weise die Höhe der dem Steuerabzug unterliegenden Vergütungen nicht feststellen, darf es die dem Steuerabzug unterliegenden Vergütungen schätzen (§ 162 Abs. 1 AO). Die Schätzung darf sich in solchen Fällen an den in der Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 3 EStG) ausgewiesenen Zahlen orientieren und Positionen heranziehen, von denen zu erwarten ist, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG unterliegende Zahlungen enthalten.

     

    • Soweit Tatsachen und Beweismittel aus dem Wissens- und Tätigkeitsbereich des Steuerpflichtigen stammen, trifft ihn gerade bei Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkungspflicht (§ 90 Abs. 2 AO), die gleichzeitig zu einer Begrenzung der Sachaufklärungspflicht des FA und einer Minderung des Beweismaßes führt.

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