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  • 01.02.2006 | Finanzgericht Düsseldorf

    Zur Auslegung einer „festen Einrichtung“ bei freiberuflicher Tätigkeit im Ausland

    Die Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit im Ausland können auch bei Unterschreiten eines Aufenthaltszeitraums von sechs Monaten der im ausländischen Tätigkeitsstaat zur Verfügung stehenden festen Einrichtung zugerechnet werden – so das FG Düsseldorf (7 K 6293/04 E, Rev BFH I R 92/05, Abruf-Nr. 060302) mit Urteil vom 14.9.05. Im Ausgangsfall erbrachte ein selbstständig tätiger Unternehmensberater in den Jahren 2000 bis 2002 für diverse Organisationen in Bosnien-Herzegowina und Bulgarien sowie in 2001 bis 2002 im Kosovo Beratungsleistungen. Desweiteren entfielen im Jahr 2001 teilweise Einnahmen auf eine im Jahr 1998 ausgeübte Tätigkeit in Kasachstan. Nach Auffassung des Gerichts steht das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte nach Art. 15 DBA-Jugoslawien, Art. 13 DBA-Bulgarien und Art. 14 DBA-Kasachstan dem jeweiligen ausländischen Staat zu, da für die dort ausgeübte selbstständige Tätigkeit eine feste Einrichtung zur Verfügung stand und die Einkünfte dieser festen Einrichtung zugeordnet werden konnten. Ein Mindestzeitraum sei dabei für das Vorliegen einer festen Einrichtung nicht erforderlich. Die Sechsmonatsfrist des § 12 S. 2 Nr. 8 AO stelle lediglich eine Richtschnur dar, die je nach den Umständen des Einzelfalls auch unterschritten werden kann. Damit stehe das Vorhandensein einer festen Einrichtung einerseits und ein Mindestaufenthalt von 183 Tagen andererseits als alternative Voraussetzungen nebeneinander. Je nach der Art der unternehmerischen Betätigung und Intensität des Bezugs der Tätigkeit zum Ort der Ausübung kann daher auch eine kürzere Dauer ausreichen, vorausgesetzt die Einrichtung ist auf eine längere Zeit angelegt, was sich nach den Gesamtumständen beurteilt. (OH) 

    Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 39 | ID 89620

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