01.01.1999 · Fachbeitrag · FG Baden-Württemberg
Progressionsvorbehalt bei zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht
Ist jemand nur zeitweise unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so ist es ernstlich zweifelhaft, ob die ausländischen Einkünfte, die außerhalb des Zeitraums der unbeschränkten Steuerpflicht erzielt wurden, in den Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG einbezogen werden dürfen - so zumindest die Ansicht des FG Baden-Württemberg (AdV-Beschluß vom 16. 2.99, EFG, 438). Anders jedoch das FG Köln: Es hat keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG (AdV-Beschluß vom 12.3.99, EFG, 610).
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