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  • 01.09.2005 | Europäischer Gerichtshof

    Vorsteuerabzug bei einer Kapitalerhöhung

    von Georg Nieskoven, Troisdorf
    Bislang hält die Finanzverwaltung an der Auffassung fest, dass eine Gesellschaft mit der Ausgabe von neuen Gesellschaftsanteilen eine nach § 4 Nr. 8e bzw. f UStG umsatzsteuerfreie Leistung erbringt und ein Vorsteuerabzug aus emissionsbegleitenden Kosten nicht zulässig ist. Für Personengesellschaften hatten der EuGH und diesem folgend auch der BFH (1.7.04, BStBl II, 1022) bereits entschieden, dass die Aufnahme eines Neugesellschafters gegen Bareinlage kein steuerbarer Vorgang sei, sodass der diesbezügliche Vorsteuerabzug erhalten bleibe. Nunmehr hat der EuGH (26.5.05, Az. C-465/03, Abruf-Nr. 052474) in einem österreichischen Verfahren diese Sichtweise auch auf Kapitalgesellschaften übertragen: Demnach stellt die Neuausgabe von Aktien im Zuge eines Börsengangs für die emittierende AG keinen steuerbaren Umsatz dar. Vielmehr beurteilt sich der Umfang ihres Vorsteuerabzugs aus emissionsbegleitenden Kosten nach ihren allgemeinen Ausgangsumsätzen.

     

    Sachverhalt

    Die K-AG ist eine nach österreichischem Recht gegründete AG, die elektromedizinische Geräte entwickelt und vertreibt. Im Januar 2000 wurde die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft von 10 Mio. auf 12,5 Mio. EUR beschlossen. Zur besseren Platzierung der Neuanteile beantragte die K-AG die Notierung an der Frankfurter Börse, was erhebliche emissionsbegleitende Kosten (Werbung, Anwaltskosten, rechtliche und technische Beratung) nach sich zog. Das zuständige FA versagte aus diesen Kosten den Vorsteuerabzug, da es die Ausgabe der Neuanteile als steuerfreien Vorgang wertete. Im Zuge des Rechtsbehelfs beim Finanzsenat bat dieser den EuGH um Vorabentscheidung zu drei Vorlagefragen: 

     

    • Frage 1: Erbringt eine AG bei der Ausgabe von Neuanteilen gegen Zahlung eines Ausgabepreises eine Leistung gegen Entgelt i.S. von Art. 2 Nr. 1 der 6. EG-RL?

     

    • Frage 2: Wenn ja, sind dann die Vorsteuerbeträge aus emissionsbedingten Eingangsleistungen vollumfänglich diesen steuerfreien Vorgängen zuzurechnen – mit der Folge der vollständigen Vorsteuerkürzung?

     

    • Frage 3: Wenn nein, ist dann der Vorsteuerabzug deswegen möglich, weil die emissionsbegleitenden Eingangsleistungen den umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen des Unternehmens zuzuordnen sind?

     

    Anmerkungen

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