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  • 09.03.2011 | Europäischer Gerichtshof

    Steuervergünstigung darf Bestehen eines Amts- und Rechtshilfeabkommens voraussetzen

    von VRiFiG Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe

    Im deutschen Steuerrecht werden Vergünstigungen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten oft davon abhängig gemacht, dass ein ordnungsgemäßer Amts- und Rechtshilfeverkehr mit dem betreffenden EU- oder EWR-Staat existiert. In Frankreich gelten vergleichbare Vorschriften, und so musste sich der EuGH mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Steuerbefreiung auf Immobilien von Gesellschaften mit Sitz im EWR das Bestehen eines Rechtshilfeabkommens oder eines allgemeinen DBA mit Diskriminierungsverbot voraussetzen darf (EuGH 28.10.10, C-72/09, Établissements Rimbaud SA, Abruf-Nr. 110652).

     

    Sachverhalt

    Die Art. 990 D ff. des französischen Code général des impôts (Allgemeines Steuergesetzbuch, im Folgenden: CGI) sind Teil der Maßnahmen, die der französische Gesetzgeber zur Bekämpfung bestimmter Formen der Steuerflucht erlassen hat. Art. 990 D CGI sieht vor, dass juristische Personen, die direkt oder über eine andere Person eine oder mehrere in Frankreich belegene Immobilien besitzen, darauf eine jährliche Steuer in Höhe von 3 % des Verkehrswerts dieser Immobilien zu entrichten haben. Jedoch bestimmt Art. 990 E CGI u.a., dass diese Steuer nicht erhoben wird von juristischen Personen, die den Sitz ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in Frankreich haben. Ferner werden von dieser Steuer juristische Personen befreit, deren Sitz sich in einem Land befindet, das mit Frankreich ein Amtshilfeabkommen geschlossen hat.  

     

    Die Établissements Rimbaud SA mit Sitz in Liechtenstein besitzt eine Immobilie in Frankreich. Sie unterliegt daher grundsätzlich der genannten streitigen Steuer. Die französische Finanzverwaltung führte zunächst für die Jahre 1988 bis 1997 und sodann für die Jahre 1998 bis 2000 die Beitreibung der betreffenden Steuer bei Rimbaud durch. Nach Zurückweisung der Einsprüche und erfolgloser Klage gegen die französischen Steuerbehörden legte Rimbaud erneut Rechtsmittel ein. Das Verfahren wurde ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die französische Regelung in Art. 990 D ff. CGI gegen Art. 40 des EWR-Abkommens verstößt.  

     

    Anmerkung

    Mit den streitigen Bestimmungen des französischen Einkommensteuerrechts hatte sich der EuGH schon einmal befassen müssen (EuGH 11.10.07, C-451/05, ELISA). Damals kam er zu dem Ergebnis, dass die Vorschriften der Art. 990 D ff. CGI nicht mit den Grundsätzen der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV (früher Art. 56 EGV) vereinbar sind. Dieses Urteil ist aber - und damit grenzt es sich von dem vorliegenden Verfahren C-72/09 ab - zu dem Verhältnis zwischen zwei EU-Mitgliedstaaten ergangen (Luxemburg und Frankreich).  

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