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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Kaum Chancen auf Steuerklassenprivileg bei ausländischer Familienstiftung

    von RA Dr. Martin Schraufl, LL. M. (New York University), München

    Für ausländische Familienstiftungen gilt das Steuerklassenprivileg des § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG nach seinem Wortlaut nicht. Ausländische Familienstiftungen sind damit gegenüber inländischen Familienstiftungen bei der Errichtung im Nachteil. In dieser Beschränkung wurde u. a. vom Hessischen FG (7.3.19, 10 K 541/17 EFG 19, 930) ein Eingriff in die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit gesehen. Auf Vorlage des FG Köln (30.11.23, 7 K 217/21) hat sich der EuGH in einem am 13.11.25 ergangenen Urteil (C-142/24, DB 25, 2953) zu der Problematik geäußert. Raum für eine Anwendung des Steuerklassenprivilegs auf ausländische Stiftungen dürfte danach nur in seltenen Ausnahmefällen sein.

     

    Sachverhalt

    Eine rechtsfähige Familienstiftung mit Sitz und Geschäftsleitung im Fürstentum Liechtenstein wurde von einer in Deutschland steuerlich ansässigen Stifterin errichtet. In ihrer Schenkungsteuererklärung beantragte die Stiftung die Anwendung des Steuerklassenprivilegs nach § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG. Zur Begründung berief sie sich nicht unmittelbar auf Art. 63 AEUV, sondern auf die im Wesentlichen gleich ausgestaltete Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 40 EWR-Abkommen. Das FA folgte diesem Antrag jedoch nicht. Es verwies auf den eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG, der das Steuerklassenprivileg nur für inländische Familienstiftungen vorsieht. Daher legte das FA nicht – wie beantragt – die Steuerklasse I, sondern Steuerklasse III zugrunde. Gegen diese Einstufung erhob die Stiftung Klage beim FG Köln.

     

    MERKE — Die Steuerklasse bestimmt sowohl den anzuwendenden Steuersatz als auch die Höhe des Freibetrags. Bei Steuerklasse III beträgt der Steuersatz 30 % (bis einschließlich 6 Mio. EUR) bzw. 50 % (über 6 Mio. EUR). Der Freibetrag liegt bei lediglich 20.000 EUR. Sind – wie bei Familienstiftungen häufig – ausschließlich Kinder und Enkel begünstigt, würde bei Anwendung der Steuerklasse I ein deutlich günstigerer Tarif gelten. In diesem Fall läge der gestaffelte Steuersatz zwischen 7 % und 30 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG) und der Freibetrag bei 200.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).