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  • 01.05.2007 | Europäischer Gerichtshof

    Steuerlicher Abzug von Beiträgen zur Altersversorgung muss EU-konform sein

    von VRiFiG Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe
    Nach Ansicht des EuGH (30.1.07, C-150/04 – Kommission gegen Königreich Dänemark, Abruf-Nr. 071454) verstoßen die dänischen Vorschriften für Lebensversicherungs- und Altersvorsorgeverträge gegen das Freizügigkeitsgebot (Art. 39 EGV), das Recht auf freie Niederlassung (Art. 43 EGV) und die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EGV).

     

    Sachverhalt

    In einem dänischen Gesetz aus dem Jahre 2003 über die Besteuerung von Renten war u.a. vorgesehen, dass Beiträge zu einem Rentenplan nur dann steuerlich abzugsfähig sind, wenn die die Beiträge empfangenden Lebensversicherer, Rentenkassen oder Finanzdienstleistungsinstitute ihren Sitz in Dänemark haben bzw. ihre Tätigkeit über eine der Staatsaufsicht unterliegende Zweigniederlassung in Dänemark ausüben. Aus Sicht der Kommission standen diese Regelungen nicht im Einklang mit den Bestimmungen des EGV. Zwar räumte die dänische Regierung in einer Stellungnahme ein, dass diese Regelung den freien Dienstleistungsverkehr, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Niederlassungsfreiheit beeinträchtigen könne, nicht aber die Kapitalverkehrsfreiheit. Auch seien die Beschränkungen dieser Freiheiten vor allem zur Wahrung der Kohärenz des Steuersystems gerechtfertigt. Die Kommission sah die Erklärungen aber nicht als zufriedenstellend an und erhob Klage.  

     

    Anmerkungen

    Im Ausgangsfall müssen die Rentenversicherungsträger mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten als Voraussetzung dafür, dass sie ihre Dienstleistungen auf dem dänischen Markt mit denselben Steuervergünstigungen anbieten können, wie sie von den Rentenversicherungsträgern mit Sitz in Dänemark angeboten werden, eine Zweigniederlassung oder eine feste Niederlassung in diesem Mitgliedstaat haben. Der EuGH hält im Rahmen des Art. 49 EGV zwei Gruppen von Sachverhalten für relevant, bei denen eine solche Voraussetzung eine abschreckende Wirkung entfalten kann. Zum einen werden die Dienstleister von der Errichtung einer Niederlassung in Dänemark wegen der damit verbundenen Kosten abgehalten. Ein derartiger Sachverhalt stellt als solcher eine Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit dar. Zum anderen werden die Empfänger dieser Dienstleistungen angesichts der steuerlichen Bedeutung davon abgehalten, eine Vereinbarung über einen solchen Plan mit Rentenversicherungsträgern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat abzuschließen. 

     

    Zudem besteht die Gefahr, dass sich die Bestimmungen besonders zum Nachteil von Arbeitnehmern auswirken, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind. Denn Arbeitnehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Königreich Dänemark berufstätig waren und später in Dänemark beschäftigt sind oder dort eine Beschäftigung suchen, haben normalerweise ihre Vereinbarungen über Rentenpläne bei Trägern mit Sitz im erstgenannten Staat abgeschlossen. So ist hier die Vereinbarung über den steuerlichen Abzug bzw. Nichtabzug von Beiträgen an einen Rentenversicherungsträger dazu geeignet, den Versicherten davon abzuhalten, seinen Wohnsitz nach Dänemark zu verlegen. Damit stellt diese eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer dar. 

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