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  • 01.10.2006 | Auslandsentsendung

    Steuerlicher Abzug von Beiträgen zur Altersvorsorge nach dem neuen DBA-USA

    von StB Dr. Oliver Schmidt, Hamburg

    Ein Großteil internationaler Mitarbeitereinsätze ist so gestaltet, dass die Mitarbeiter im betrieblichen Altersversorgungssystem ihres Heimatlandes während ihres Auslandseinsatzes verbleiben. Hier stellt sich die Frage, wie Beiträge in einen Altersvorsorgeplan während der Zeit der Auslands-tätigkeit steuerlich zu behandeln sind. Mit dem am 1.6.06 unterzeichneten Änderungsprotokoll zum DBA zwischen den USA und Deutschland, wird dieser Problematik Rechnung getragen (Art. 18A DBA-USA n.F.). Dieser Beitrag stellt anhand zweier Beispiele den Anwendungsbereich der neuen Regelung dar. 

    1. Beiträge in deutsche Pensionskasse

    Bei der typischen Entsendung eines Mitarbeiters in die USA richtet sich die steuerliche Behandlung der Beiträge des deutschen Arbeitgebers in die deutsche Pensionskasse – wie die übrigen Vergütungselemente auch –nach den Regelungen des US-Steuerrechts.  

     

    Besteuerung deutscher Pensionskassenbeiträge

    Eine deutsche AG entsendet Mitarbeiter zu einer Tochtergesellschaft in die USA. Die Mitarbeiter sind dort in der Regel für zwei bis drei Jahre tätig und arbeiten ausschließlich im Interesse der amerikanischen Tochtergesellschaft. Die Gehaltskosten einschließlich der Kosten der betrieblichen Altersversorgung werden an das Unternehmen in den USA belastet. Während dieser Zeit bleibt das Dienstverhältnis mit der deutschen Gesellschaft bestehen und der deutsche Arbeitgeber zahlt weiterhin Beiträge in eine Pensionskasse. Auch behält der Mitarbeiter während der Auslandstätigkeit den Wohnsitz in Deutschland bei. Sind die Beiträge zur Pensionskasse steuerfrei? 

     

    Lösung: Das Besteuerungsrecht für die Vergütung des Mitarbeiters während seiner Tätigkeit in den USA richtet sich nach Art. 15 DBA-USA a.F.. Da der Mitarbeiter ausschließlich im Interesse des amerikanischen Unternehmens arbeitet, dort organisatorisch eingegliedert ist, diese Gesellschaft während dieser Zeit ihm gegenüber weisungsbefugt ist und die Gehaltskosten an die amerikanische Gesellschaft belastet werden, unterliegt die Vergütung vom ersten Tag der Tätigkeit an der Besteuerung in den USA. Deutschland stellt die Vergütung unter Beachtung des Progressionsvorbehalts steuerfrei (Art. 23 DBA-USA n.F.). Die Steuerbefreiung für Pensionskassenbeiträge (§ 3 Nr. 63 EStG) greift hier nicht, da die Vergütung des Mitarbeiters in Deutschland nicht der Besteuerung unterliegt.  

     

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