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  • 01.04.2007 | Europäischer Gerichtshof

    Gebot der Freizügigkeit verdrängt Regelung zur nationalen Wohnraumförderung

    von VRiFiG Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe
    Der EuGH hat mit Urteil vom 18.1.07 (C-104/06 – Kommission gegen Königreich Schweden, Abruf-Nr. 071156) dazu Stellung genommen, ob staatliche steuerliche Maßnahmen zur Förderung des Wohneigentums mit der Freizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit vereinbar sind, oder ob die nationale Rechtsvorschrift gegebenenfalls dem europäischen Recht weichen muss. Nach Auffassung des Gerichts verstießen die nationalen Vorschriften gegen Art. 18, 39, 43 und 56 Abs. 1 EGV sowie den Art. 28, 31 und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

     

    Sachverhalt

    Nach Ansicht der europäischen Kommission verstoßen insbesondere die Art. 2 bis 5 des Kapitels 47 des schwedischen EStG (inkomstskattelagen, im Folgenden: IL) gegen die Verpflichtungen des Königreichs Schweden aus den Art. 18, 39, 43 und 56 Abs. 1 EGV sowie aus den Art. 28, 31 und 40 des EWR-Abkommens. Die im IL genannten Vorschriften machen eine Stundung der Steuer auf den Gewinn aus der Veräußerung eines privaten Wohngebäudes oder eines Wohnrechts in einem privaten genossenschaftlichen Wohngebäude von der Voraussetzung abhängig, dass das neu erworbene Wohnungseigentum (Ersatzwohnungseigentum) in Schweden belegen ist.  

     

    Mit Schreiben vom 1.4.04 gab die Kommission der schwedischen Regierung Gelegenheit sich hierzu zu äußern. Die schwedischen Behörden räumten zwar ein, dass das System der Steuerstundung ein Hindernis für die Freizügigkeit und den freien Kapitalverkehr darstelle. Jedoch seien diese Bestimmungen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses und der Sicherstellung der Kohärenz des nationalen Steuersystems gerechtfertigt. Die Kommission wiederholte daraufhin am 5.7.05 ihre Rüge, dass die streitigen Bestimmungen gegen die Freizügigkeit und die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen. Sie forderte Schweden dazu auf, binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe ihrer Rüge die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Da die schwedischen Behörden im Wesentlichen an ihrem Standpunkt festhielten, hat die Kommission Klage erhoben. 

     

    Anmerkungen

    Sämtliche Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit sollen den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen. Bestimmungen, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats daran hindern oder davon abhalten, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden. 

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