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  • 12.04.2010 | Entsendung

    Riester-Rente und grenzüberschreitende Arbeitnehmertätigkeiten

    von StB Dr. Oliver Schmidt, Hamburg

    Der EuGH (10.9.09, C-269/07, Abruf-Nr. 093111) hatte entschieden, dass die Ausgestaltung verschiedener steuerlicher Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Riester-Rente europarechtswidrig seien. Der Gesetzgeber hat bereits neue Regelungen auf den Weg gebracht. Das EU-Vorgaben-Umsetzungsgesetz wurde am 5.3.10 vom Bundestag beschlossen. Die Verabschiedung im Bundesrat ist für den 26.3.10 geplant. Welche Konsequenzen dies für die grenzüberschreitende Arbeitnehmertätigkeiten hat, damit befasst sich dieser Beitrag.  

     

    1. Europarechtlich problematische Förderung

    Die private Altersvorsorge wird durch verschiedene Regelungen des Einkommensteuergesetzes steuerlich gefördert: Arbeitnehmer, die privat für ihre Altersvorsorge Beiträge entrichten, dürfen diese entweder in bestimmten Grenzen als Sonderausgaben abziehen oder erhalten einen Zuschuss zu den gezahlten Beiträgen (Altersvorsorgezulage). Das angesparte Kapital soll grundsätzlich zur Finanzierung einer Altersrente dienen, darf in bestimmten Grenzen auch zur Anschaffung eines Eigenheims verwendet werden.  

     

    Schon seit einiger Zeit wurde moniert, dass die Regelungen zu den folgenden grenzüberschreitenden Sachverhalten europarechtswidrig seien:  

     

    • Arbeitnehmer erhalten keine Altersvorsorgezulage oder einen Sonderausgabenabzug, wenn sie nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, also keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

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