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  • 14.05.2010 | Dividendenzahlungen

    Unterschiedliche steuerliche Behandlung von Inlands- und Auslandsdividenden

    In zwei Urteilen auf die Entscheidung des EuGH (1.10.09, C-247/08, Gaz de France) wies das FG Köln (28.01.10, 2 K 3527/02, 2 K 4220/03, Revision zugelassen) die Klagen von zwei französischen Gesellschaften in der Rechtsform einer „societé par actions simplifée“ (S.A.S.) auf vollständige Entlastung vom Kapitalertragsteuerabzug ab. Allerdings ließ das FG offen, ob die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Inlands- und Auslandsdividendenzahlungen gegen das Europäische Gemeinschaftsrecht verstößt. Ein Erstattungsanspruch gegen das im Streitfall beklagte BZSt kommt nämlich nach Auffassung des FG auch bei Europarechtswidrigkeit der deutschen Regelungen nicht in Betracht. Das BZSt sei nach § 5 FinVerwG lediglich für die Entscheidung über die Entlastung vom Kapitalertragsteuerabzug in den Fällen des § 50d EStG zuständig. Da eine S.A.S. nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Gaz de France“ in den Streitjahren nicht unter die „Mutter-Tochter-Richtlinie“ (90/435/EWG) falle, komme die begehrte Steuererstattung auf dieser Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Ansprüche auf eine steuerliche Gleichbehandlung mit inländischen Muttergesellschaften, die sich aus einer Europarechtswidrigkeit ergeben könnten, sind nach Ansicht des FG denkbar, aber jedenfalls bei dem örtlich zuständigen FA geltend zu machen.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2010 | Seite 117 | ID 135712

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