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  • 06.11.2008 | Der praktische Fall

    Veräußerungsgewinne im Organschaftsmodell mit ausländischer Betriebsstätte

    von RA FAStR Dr. Florian Haase, M.I.Tax, Hamburg

    Das Organschaftsmodell mit ausländischer Betriebsstätte ist in der internationalen Steuerplanung ein beliebtes Gestaltungsmittel, um einen niedrigen ausländischen Körperschaftsteuersatz bis hin zur Ebene inländischer natürlicher Personen zu konservieren. Unerwartete Probleme können jedoch entstehen, wenn eine natürliche Person ihre Kommanditbeteiligung an der Organträgerin veräußern möchte. Der Beitrag untersucht die gegenwärtige Rechtslage anhand eines konkreten Beispielsfalls mit der Schweiz und zeigt erste Gestaltungsansätze auf.  

    1. Sachverhalt und Ausgangsfrage

    Zwei natürliche Personen A und B (ansässig in Deutschland) sind zu je 50 v.H. an einer deutschen Personengesellschaft (GmbH?&?Co.?KG) als Kommanditisten beteiligt. Die GmbH?&?Co.?KG hält in ihrem Gesamthandsvermögen eine 100-prozentige Beteiligung an einer deutschen Tochter­kapitalgesellschaft (GmbH), die über eine Freistellungsbetriebsstätte in der Schweiz verfügt und dort einem begünstigten Steuersatz von 13 v.H. unterliegt. Die GmbH hat mit der GmbH?&?Co.?KG einen Ergebnis­abführungsvertrag geschlossen und eine ertragsteuerliche Organschaft begründet. Der Gewinn der gesamten Unternehmensgruppe entfällt annahmegemäß zu einem Großteil auf die schweizerische Betriebsstätte. A plant, seinen 50-prozentigen Anteil an der GmbH?&?Co.?KG an fremde Dritte zu veräußern.  

     

    Fraglich ist, wie A den Veräußerungsgewinn zu versteuern hat und ob es Möglichkeiten gibt, dass der größte Teil des Veräußerungsgewinns, soweit er auf die in der schweizerischen Betriebsstätte befindlichen Wirtschaftsgüter entfällt, allein in der Schweiz besteuert wird.  

    2. Beurteilung des Status Quo

    Ein Wechsel im Gesellschafterbestand einer Organträgerpersonengesellschaft wirkt sich nicht auf die bestehende Organschaft aus (R 58 S. 2 KStR). Veräußert A seinen gesamten Mitunternehmeranteil an einen Dritten und erhält er als Gegenleistung mehr als den Nominalbetrag seines Kapitalkontos, hat dies folgende Konsequenzen:  

     

    • Es entsteht ein Veräußerungsgewinn nach §?16 Abs.?1 S. 1 Nr.?2?EStG. Wegen des Umkehrschlusses aus §?16 Abs.?1 S. 2?EStG handelt es sich dabei nicht um einen laufenden gewerblichen Gewinn. Bei Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen durch A ist der Gewinn nach §?16 Abs.?4?EStG begünstigt.

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