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  • 04.09.2008 | Der praktische Fall

    Steuerfragen bei der Jahresabschlussprüfung

    von StB Prof. Dr. Dieter Endres, Frankfurt am Main

    Bei der Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses sind Steuerrückstellungen ein bedeutsamer Themenbereich. Die Steuerrückstellungen umfassen alle ungewissen Steuerschulden der Gesellschaft. Bis zur Festsetzung der Steuer besteht Ungewissheit. Im nachfolgend vorgestellten Beispielsfall ergeben sich bei der Prüfung des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft Zweifelsfragen bezüglich der Berücksichtigung von Auslandseinkünften, der Behandlung einer Mitarbeiterentsendung und in Bezug auf etwaige Exit-Steuern bei Produktionsverdopplung im Ausland.  

    1. Ausgangssachverhalt

    Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Prüfgenau GmbH ist mit der Prüfung des Jahresabschlusses 2007 der Parfüm GmbH beauftragt. Die zuständige Wirtschaftsprüferin Ulla Präzise stößt bei der Überprüfung der Steuer­rückstellung auf drei Feststellungen, die sie nachdenklich machen. Muss sie um Korrekturen bzw. Berücksichtigung in der Zukunft bitten?  

    2. Gewinnbesteuerung der ausländischen Geschäftsstelle

    Feststellung 1

    Die Parfüm GmbH weiß, dass US-Modetrends in aller Regel mit einer gewissen Zeitverzögerung nach Deutschland überschwappen. Deshalb eröffnet sie im Jahr 2007 in New York ein Büro, um sich frühzeitig entsprechende Informationen zu beschaffen. Dem Büro wird nach der Kostenaufschlagsmethode ein Gewinn von 100.000 EUR zugeordnet, was sowohl für deutsche als auch für US-Zwecke angemessen sein soll. Die Parfüm GmbH klammert diesen Gewinn von der deutschen Ertragsteuerbemessungsgrundlage aus und ermittelt stattdessen eine US-Steuerschuld, die als Rückstellung berücksichtigt ist. Ulla Präzise überlegt, ob die deutsche Steuerrückstellung für Gewerbesteuer- und Körperschaftsteuerzwecke anzupassen ist?  

     

    Lösungshinweise

    Die Parfüm GmbH begründet ihre Rückstellungsberechnung mit Art. 23 Abs. 3 Buchst. a) DBA-USA (in der Fassung nach Inkrafttreten des Protokolls vom 1.6.06, vgl. BGBl II 08, 611). Danach werden Betriebsstätteneinkünfte der Parfüm GmbH, die nach dem Abkommen in den Vereinigten Staaten besteuert werden können, von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen (Freistellungsmethode).  

     

    Zur Überprüfung der Rückstellungsberechnung beginnt Ulla Präzise zunächst mit der Beurteilung des nationalen Rechts, bevor sie die abkommensrechtlichen Aspekte des Sachverhaltes untersucht. Sie differenziert ihre Untersuchung nach den Steuerarten. 

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